RS Vwgh 2006/4/26 2005/12/0251

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §17 Abs1 idF 1985/426;
PG 1965 §4 Abs1 idF 2000/I/142;
PG 1965 §4 Abs5 idF 2000/I/094;
PG 1965 §6 Abs4 idF 2000/I/094;
PG 1965 §6 Abs5 idF 2000/I/094;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 17 Abs. 1 letzter Satz PG 1965 hat ein Stiefkind nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage oder der früheren Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, dass am Sterbetag ein Anspruch auf Kinderzulage für dieses Kind bestand. Nur dann wäre dieses Kind bei der Bemessung der Kinderzulage nämlich zu berücksichtigen gewesen. Es besteht daher kein Raum für die Anwendung einer Interpretationsmethode, die allenfalls zu einem anderen Ergebnis gelangte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120251.X04

Im RIS seit

15.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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