RS Vwgh 2006/4/26 2005/12/0251

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
PG 1965 §17 Abs1 idF 1985/426;
PG 1965 §17 Abs1 idF 2000/I/142;
PG 1965 §4 Abs1 idF 2000/I/142;
PG 1965 §4 Abs5 idF 2000/I/094;
PG 1965 §6 Abs4 idF 2000/I/094;
PG 1965 §6 Abs5 idF 2000/I/094;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hegt unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles keine Bedenken, dass § 17 Abs. 1 letzter Satz PG 1965 gegen den Gleichheitssatz verstoßen könnte. Der Umstand, dass Stiefkinder im Falle einer ordnungsgemäßen Meldung gemäß § 4 Abs. 5 GehG 1956 einen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss haben, im Falle des Unterbleibens der Meldung aber nicht, ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit vor dem Gesetz unbedenklich, da es dem Gesetzgeber frei steht, für einen Waisenversorgungsgenuss nicht Unterhaltsberechtiger eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung auch formaler Art zu verlangen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120251.X08

Im RIS seit

15.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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