TE OGH 2024/4/24 13Os20/24a

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Veröffentlicht am 24.04.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Flickinger in der Maßnahmenvollzugssache des Ing. * H*, AZ 830 BE 90/23z des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 12. Februar 2024, AZ 20 Bs 1/24d, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]            Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (aus Anlass einer Beschwerde des Betroffenen) einen Beschluss des Vollzugsgerichts auf.

Rechtliche Beurteilung

[2]            Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen war zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (RIS-Justiz RS0132565). [2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen war zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (Paragraph 16 a, StVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (RIS-Justiz RS0132565).

Textnummer

E141228

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00020.24A.0424.000

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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