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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §77;Rechtssatz
Auch nach dem LRG-K ist - so wie nach der GewO 1994 zwischen der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 77 GewO 1994 und der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994 (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 [2003], § 81 Rz. 2 f) - zwischen der "Genehmigung einer Dampfkesselanlage" gemäß § 4 LRG-K und einer "nachträglichen Änderung" einer bereits genehmigten Dampfkesselanlage (etwa auch durch die Errichtung einer weiteren Dampfkesseleinheit) gemäß § 5 LRG-K zu unterscheiden. Die rechtlichen Kriterien für das zu wählende Genehmigungsverfahren (Neu- oder Änderungsgenehmigungsverfahren) sind dabei (als leges speciales) den Bestimmungen des LRG-K zu entnehmen und folgen im Anwendungsbereich des § 6 LRG-K nicht bereits der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Verfahrensart. So kann ein Verfahren betreffend die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994 sowohl die "Genehmigung einer Dampfkesselanlage" gemäß § 4 LRG-K als auch ihre "nachträgliche Änderung" gemäß § 5 LRG-K zum Inhalt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040089.X02Im RIS seit
08.06.2006Zuletzt aktualisiert am
11.06.2012