RS Vwgh 2006/4/26 2004/04/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81;
LRG-K 1988 §4 Abs8 litb;
LRG-K 1988 §4;
LRG-K 1988 §5;
LRG-K 1988 §6;

Rechtssatz

Auch nach dem LRG-K ist - so wie nach der GewO 1994 zwischen der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 77 GewO 1994 und der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994 (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 [2003], § 81 Rz. 2 f) - zwischen der "Genehmigung einer Dampfkesselanlage" gemäß § 4 LRG-K und einer "nachträglichen Änderung" einer bereits genehmigten Dampfkesselanlage (etwa auch durch die Errichtung einer weiteren Dampfkesseleinheit) gemäß § 5 LRG-K zu unterscheiden. Die rechtlichen Kriterien für das zu wählende Genehmigungsverfahren (Neu- oder Änderungsgenehmigungsverfahren) sind dabei (als leges speciales) den Bestimmungen des LRG-K zu entnehmen und folgen im Anwendungsbereich des § 6 LRG-K nicht bereits der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Verfahrensart. So kann ein Verfahren betreffend die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994 sowohl die "Genehmigung einer Dampfkesselanlage" gemäß § 4 LRG-K als auch ihre "nachträgliche Änderung" gemäß § 5 LRG-K zum Inhalt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040089.X02

Im RIS seit

08.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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