RS Vwgh 2006/4/26 2004/12/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §254 Abs1 impl;
BDG 1979 §275 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §275;

Rechtssatz

Für die Wirksamkeit einer Überleitung nach § 275 BDG 1979 bedarf es weder einer Annahme der Willenserklärung des Beamten durch die Dienstbehörde noch eines Bescheides derselben. Die Überleitung gemäß § 275 Abs. 1 BDG 1979 ist somit nicht in Bescheidform vorzunehmen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 27. März 1996, Zl. 96/12/0041, mit ausführlicher systematischer Begründung zur insoweit vergleichbaren Überleitung nach § 254 Abs. 1 BDG 1979). Ist aber nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen, ist im Zweifelsfall nicht anzunehmen, dass einem formlosen Schreiben (wie hier der Dienstgebermitteilung) Bescheidqualität zukommt.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120139.X03

Im RIS seit

26.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten