TE OGH 2024/5/16 6R24/24g

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Veröffentlicht am 16.05.2024
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Norm

ZPO §41
ZPO §257 Abs3
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 257 heute
  2. ZPO § 257 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 257 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Maga. Fabsits als Vorsitzende sowie die Richterin Drin. Meier und den Richter Mag. Reautschnig als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch die Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* AG, ** vertreten durch die Lippitsch Hammerschlag Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 26.000,00 samt Anhang, hier wegen Kosten (Rekursinteresse: EUR 1.318,86), über den Kostenrekurs der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 3. April 2024, GZ 18 Cg 113/22w-35, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie lautet:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 9.315,88 (darin enthalten EUR 1.493,78 Umsatzsteuer und EUR 353,20 Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 303,02 (darin enthalten EUR 50,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

begründung:

Der Kläger begehrte mit seiner am 18. November 2022 eingebrachten Klage von der Beklagten letztlich (Klagseinschränkung mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2022, ON 7) die Zahlung von EUR 26.000,00 samt Anhang aus einem bei dieser abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag betreffend eines Vorfalls vom 1. Oktober 2020. Er sei von C* attackiert und an der rechten Schulter verletzt worden.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, dass sie leistungsfrei sei, weil der Kläger wahrheitswidrige Angaben zum Geschehenshergang gemacht habe. Der Kläger habe lediglich eine Prellung der rechten Schulter, eine oberflächliche Abschürfung am rechten Ellbogen sowie eine Prellung des rechten Oberschenkels und der rechten Hüfte erlitten. Darüber hinaus lägen abnützungsbedingte Gebrechen oder Krankheiten des rechten Schultergelenks sowie des Schultereckgelenks vor. Die Mitwirkung der Vorerkrankungen belaufe sich auf 100 %.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 (ON 4) trug die Erstrichterin den Streitteilen einen Schriftsatzwechsel (dem Kläger bis 5. Jänner 2023 und der Beklagten bis 3. Februar 2023) auf.

Der Kläger brachte den Schriftsatz am 30. Dezember 2022 (ON 7) ein und legte die Urkunden Beilagen ./H bis ./J vor. Weiters beantragte er die Beiziehung eines Dolmetschers.

Die Beklagte brachte den aufgetragenen Schriftsatz am 3. Februar 2023 (ON 8) ein.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2023 (ON 9) beraumte die Erstrichterin die vorbereitende Tagsatzung für den 8. September 2023 an.

Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2023, ON 10, erstattete der Kläger ergänzendes Vorbringen. Er brachte vor, dass gegen ihn aufgrund des Vorfalls vom 1. Oktober 2020 zu GZ 25 Hv 29/21k des Landesgerichts für Strafsachen Graz ein Strafverfahren wegen des Vergehens der Körperverletzung im Versuchsstadium und der Vergehen der falschen Beweisaussage und der Verleumdung jeweils zu Lasten des C* anhängig gewesen sei. Im Zuge des Strafverfahrens sei in dem Sachverständigengutachten Dris.D * festgestellt worden, dass hinsichtlich des Klägers ein dringender Verdacht auf eine dissoziative Störung vorliege. Deswegen sei es unter anderem auch zu einer völligen Vermischung der Erinnerungsinhalte in Bezug auf den gegenständlichen Vorfall gekommen. Der Kläger habe daher seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es könne ihm weder vorgeworfen werden, falsche Angaben gegenüber dem Sachverständigen der Beklagten gemacht zu haben, noch, dass er den Geschehenshergang falsch geschildert habe. Es könne ihm aufgrund der Erinnerungsbeeinträchtigungen keine Form des Vorsatzes unterstellt werden. Schon deswegen sei die Beklagte nicht leistungsfrei.

Die Beklagte sei überdies auch nicht aufgrund des Risikoausschlusses des Artikel 5.1.2 AUVB leistungsfrei. Der Kläger sei vom Vorwurf der versuchten Körperverletzung freigesprochen worden, sodass er jedenfalls keine „gerichtlich strafbare Handlung“ begangen oder versucht habe. Mit diesem Schriftsatz legte der Kläger das Gutachten Dris. D* vom 2. Jänner 2022 (Beilage ./K) vor, in dem ihm Zurechnungsunfähigkeit attestiert wurde.

Darauf reagierte die Beklagte mit dem hier strittigen Schriftsatz vom 24. Juli 2023, ON 11, in dem sie ausführlich auf das Gutachten Dris.D * Beilage ./K Bezug nahm. Im Übrigen nahm sie zu den Ausführungen des Klägers zum Risikoausschluss in Artikel 5.1.2 AUVB Stellung. Der Schriftsatz wurde in der vorbereitenden Tagsatzung vom 8. September 2023 auch vorgetragen.

Mit dem in der Hauptsache rechtskräftigen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtet den Kläger zum Kostenersatz an die Beklagte in Höhe von EUR 7.997,02 (darin enthalten EUR 1.273,97 Umsatzsteuer und EUR 353,20 Barauslagen). Den Einwendungen des Klägers gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten (ON 33) folgend honorierte es den Schriftsatz der Beklagten vom 24. Juli 2023, ON 11, als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, nicht. Das darin enthaltene Vorbringen hätte kostensparend auch in der vorbereitenden Tagsatzung vom 8. September 2023 erstattet werden können.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Kläger ein Prozesskostenersatz im Betrag von EUR 9.315,88 (darin enthalten EUR 1.493,78 Umsatzsteuer und EUR 353,20 Barauslagen) somit ein Mehrbetrag von EUR 1.318,86 auferlegt werde.

Der Kläger beteiligt sich nicht am Rekursverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Die Beklagte meint, dass sie den allein strittigen Schriftsatz zu Recht nach TP 3A RATG verzeichnet habe. Dieser enthalte nicht nur Rechtsausführungen. Durch die Darlegungen im Schriftsatz sei dem Gericht Aufwand für die Protokollierung in der vorbereitenden Tagsatzung erspart worden. Darüber hinaus habe sich die Beklagte mit dem erst mit Schriftsatz des Klägers vom 15. Juni 2023, ON 10, vorgelegten Sachverständigengutachten auseinandergesetzt.

Diese Kritik erweist sich als berechtigt.

Gemäß § 257 Abs 3 ZPO können die Parteien einander in der Klage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie geltend machen wollen, durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung beim Gericht und beim Gegner einlangenden, vorbereitenden Schriftsatz mitteilen. Aus dem Zweck dieser Bestimmung in Verbindung mit § 178 Abs 2 ZPO (Prozessförderungspflicht) folgt, dass Schriftsätze, die außerhalb dieser siebentägigen Frist einlangen, nicht zu honorieren sind, dies auch dann nicht, wenn sie nicht zurückgewiesen werden, soweit sie nicht ausnahmsweise vom Gericht gestattet oder sogar aufgetragen wurden (Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 3.58). Eine Ausnahme macht ein Teil der Rechtsprechung nur, wenn die Einbringung des unzulässigen Schriftsatzes zu erheblicher Kostenersparnis geführt hat, oder der zweckmäßigen Information des Gerichts und des Gegners sowie der Beschleunigung des Verfahrens gedient hat (Kodek in Fasching/Konecny3 III/1 § 257 ZPO Rz 35ff, Obermaier, aaO Rz 3.63f).Gemäß Paragraph 257, Absatz 3, ZPO können die Parteien einander in der Klage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie geltend machen wollen, durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung beim Gericht und beim Gegner einlangenden, vorbereitenden Schriftsatz mitteilen. Aus dem Zweck dieser Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 178, Absatz 2, ZPO (Prozessförderungspflicht) folgt, dass Schriftsätze, die außerhalb dieser siebentägigen Frist einlangen, nicht zu honorieren sind, dies auch dann nicht, wenn sie nicht zurückgewiesen werden, soweit sie nicht ausnahmsweise vom Gericht gestattet oder sogar aufgetragen wurden (Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 3.58). Eine Ausnahme macht ein Teil der Rechtsprechung nur, wenn die Einbringung des unzulässigen Schriftsatzes zu erheblicher Kostenersparnis geführt hat, oder der zweckmäßigen Information des Gerichts und des Gegners sowie der Beschleunigung des Verfahrens gedient hat (Kodek in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 257, ZPO Rz 35ff, Obermaier, aaO Rz 3.63f).

Hier hat die Beklagte den Schriftsatz ON 11 am 25. Juli 2023 eingebracht. Die vorbereitende Tagsatzung fand am 8. September 2023 statt. Der Schriftsatz war daher im Sinn des § 257 Abs 3 ZPO fristgerecht.Hier hat die Beklagte den Schriftsatz ON 11 am 25. Juli 2023 eingebracht. Die vorbereitende Tagsatzung fand am 8. September 2023 statt. Der Schriftsatz war daher im Sinn des Paragraph 257, Absatz 3, ZPO fristgerecht.

Richtig ist zwar, dass auch ein Schriftsatz im Sinne des § 257 Abs 3 ZPO dann nicht zu honorieren ist, wenn sein Inhalt bereits früher vorgetragen werden hätte können oder wenn sein Inhalt zwar einen Neuheitswert hat, diese neuen Tatsachen aber auch ohne nennenswerte Schwierigkeiten in der nächsten Verhandlung vorgetragen werden können und, dass das insbesondere auch für einen zweiten vorbereitenden Schriftsatz ein- und derselben Partei vor der ersten Verhandlung gilt. Ein Replizieren auf einen Schriftsatz des Gegners ist etwa dann erforderlich, wenn darin neues, insbesondere unerwartetes Vorbringen enthalten ist (vgl Obermaier aaO Rz 3.64).Richtig ist zwar, dass auch ein Schriftsatz im Sinne des Paragraph 257, Absatz 3, ZPO dann nicht zu honorieren ist, wenn sein Inhalt bereits früher vorgetragen werden hätte können oder wenn sein Inhalt zwar einen Neuheitswert hat, diese neuen Tatsachen aber auch ohne nennenswerte Schwierigkeiten in der nächsten Verhandlung vorgetragen werden können und, dass das insbesondere auch für einen zweiten vorbereitenden Schriftsatz ein- und derselben Partei vor der ersten Verhandlung gilt. Ein Replizieren auf einen Schriftsatz des Gegners ist etwa dann erforderlich, wenn darin neues, insbesondere unerwartetes Vorbringen enthalten ist vergleiche Obermaier aaO Rz 3.64).

Aus § 41 ZPO ergibt sich, dass sich die Kostenersatzpflicht der im Prozess unterlegenen Partei auf die „durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten“ beschränkt. Zweckentsprechend ist insoweit jeder Verfahrensschritt, der zur Erreichung des prozessualen Ziels der Parteien geeignet ist. Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann. Die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen. Maßgeblich ist insoweit, ob eine durchschnittliche, sorgfältige und informierte Verfahrenspartei in der gegebenen Sachlage den kostenverursachenden Schritt gesetzt hätte. Die diesbezügliche Beurteilung richtet sich danach, ob eine verständig und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme zum damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Diese Voraussetzungen sind ex ante zu prüfen. Im Zusammenhang mit dem Gebot der sparsamen Prozessführung ist eine Partei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer Rechte noch vereinbaren lässt; dabei muss sie unter mehreren gleichwertigen Maßnahmen stets die kostengünstigere wählen (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 41 ZPO, Rz 5, Obermaier aaO Rz 1.246).Aus Paragraph 41, ZPO ergibt sich, dass sich die Kostenersatzpflicht der im Prozess unterlegenen Partei auf die „durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten“ beschränkt. Zweckentsprechend ist insoweit jeder Verfahrensschritt, der zur Erreichung des prozessualen Ziels der Parteien geeignet ist. Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann. Die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen. Maßgeblich ist insoweit, ob eine durchschnittliche, sorgfältige und informierte Verfahrenspartei in der gegebenen Sachlage den kostenverursachenden Schritt gesetzt hätte. Die diesbezügliche Beurteilung richtet sich danach, ob eine verständig und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme zum damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Diese Voraussetzungen sind ex ante zu prüfen. Im Zusammenhang mit dem Gebot der sparsamen Prozessführung ist eine Partei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer Rechte noch vereinbaren lässt; dabei muss sie unter mehreren gleichwertigen Maßnahmen stets die kostengünstigere wählen (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5, Paragraph 41, ZPO, Rz 5, Obermaier aaO Rz 1.246).

Unter diesen Gesichtspunkten ist der Schriftsatz vom 24. Juli 2023, ON 11, entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts nach TP 3A I.1. lit d RATG zu honorieren. Die Beklagte replizierte darin auf das neue Vorbringen des Klägers, dass er infolge attestierter Zurechnungsunfähigkeit keine strafbare Handlung begangen habe und nahm ausführlich zu dem (erst) mit Schriftsatz des Klägers vom 15. Juni 2023, ON 10, vorgelegten Sachverständigengutachten Dris. D* sowie zum in diesem Schriftsatz verneinten Risikoausschluss Stellung.Unter diesen Gesichtspunkten ist der Schriftsatz vom 24. Juli 2023, ON 11, entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts nach TP 3A römisch eins.1. Litera d, RATG zu honorieren. Die Beklagte replizierte darin auf das neue Vorbringen des Klägers, dass er infolge attestierter Zurechnungsunfähigkeit keine strafbare Handlung begangen habe und nahm ausführlich zu dem (erst) mit Schriftsatz des Klägers vom 15. Juni 2023, ON 10, vorgelegten Sachverständigengutachten Dris. D* sowie zum in diesem Schriftsatz verneinten Risikoausschluss Stellung.

Dass der Schriftsatz der Beklagten die Vorbereitung und Durchführung der Verhandlung erleichterte (vgl Kodek aaO § 257 ZPO Rz 35ff) ist nicht zu bezweifeln. Der Beklagten gebührt für den Schriftsatz vom 24. Juli 2023, ON 11, daher eine Entlohnung nach TP 3A RATG.Dass der Schriftsatz der Beklagten die Vorbereitung und Durchführung der Verhandlung erleichterte vergleiche Kodek aaO Paragraph 257, ZPO Rz 35ff) ist nicht zu bezweifeln. Der Beklagten gebührt für den Schriftsatz vom 24. Juli 2023, ON 11, daher eine Entlohnung nach TP 3A RATG.

Aus diesen Erwägungen ist dem Rekurs Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung im Sinne des Rekursantrags (rechnerisch richtig wären EUR 9.319,00 [darin enthalten EUR 1.494,78 Umsatzsteuer und EUR 353,20 Barauslagen]) abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 11 RATG.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 11, RATG.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.

Textnummer

EG297

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2024:00600R00024.24G.0516.000

Im RIS seit

24.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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