RS Vwgh 2006/4/26 2005/12/0117

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2000/I/094;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §105a;
GehG 1956 §106;
PTSG 1996 §17a Abs3 idF 2000/I/094;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Inhalt des Begehrens der Beamtin des Post- und Fernmeldewesens, eine Verwendungsabgeltung im Sinne einer Differenz zwischen der Verwendungsgruppe PT 5 und PT 3 (zuzüglich einer Dienstabgeltung der Dienstzulagengruppe 2 der Verwendungsgruppe 3), entsprach nicht dem Gesetz, weil sie nur die Feststellung der Gebührlichkeit einer Verwendungsabgeltung und Dienstabgeltung für einen bestimmten Zeitraum hätte begehren können (und in der Begründung des Begehrens die ihrer Ansicht nach gebührende Höhe dieser Bezugsteile hätte darlegen können). Die Dienstbehörde wiederum hätte die Beamtin zunächst auffordern und dazu anleiten müssen, einen Antrag dieses Inhaltes zu stellen, und sodann über einen solchen Antrag absprechen müssen; im Falle des Unterbleibens der Verbesserung des Antrages müsste ein solcher zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag BejahungPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages ManuduktionspflichtBesondere RechtsgebieteVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens ManuduktionspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120117.X01

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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