Index
L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Hausbetreuungsunternehmens auf Aufhebung der Winterdienst-Verordnung 2003 in Wien betreffend die Verwendung bestimmter Auftau- und Streumittel mangels ausreichender Darlegung der Bedenken im Einzelnen bzw mangels Legitimation; Straßenerhalter und Liegenschaftseigentümer als Normadressaten, nicht aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarungen zur Winterbetreuung von Verkehrsflächen verpflichtete UnternehmenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Der Antragsteller betreibt ein gewerbliches Hausbetreuungsunternehmen, dessen Geschäftsbereich die Winterbetreuung von Verkehrsflächen umfasst. Er hat aufgrund zivilrechtlicher Verträge mit Liegenschaftseigentümern die diese nach den Vorschriften der StVO treffende Pflicht zur Reinigung und Bestreuung öffentlicher Verkehrsflächen übernommen.römisch eins. Der Antragsteller betreibt ein gewerbliches Hausbetreuungsunternehmen, dessen Geschäftsbereich die Winterbetreuung von Verkehrsflächen umfasst. Er hat aufgrund zivilrechtlicher Verträge mit Liegenschaftseigentümern die diese nach den Vorschriften der StVO treffende Pflicht zur Reinigung und Bestreuung öffentlicher Verkehrsflächen übernommen.
II. 1.1. Mit dem vorliegenden, auf Art139 B-VG gestützten Individualantrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot und die Einschränkung der Verwendung von bestimmten Auftaumitteln und bestimmten abstumpfenden Streumitteln (Winterdienst-Verordnung 2003, im Folgenden WDV genannt), in eventu die Aufhebung der Bestimmungen des §3 Abs1 erster Satz, Abs2, 3 und 4, des §4 Abs1 erster Satz, des §5 Abs1 erster Satz WDV iVm der Anlage zur WDV sowie des §8 WDV wegen Gesetz- und Verfassungswidrigkeit ihres Inhalts.römisch zwei. 1.1. Mit dem vorliegenden, auf Art139 B-VG gestützten Individualantrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot und die Einschränkung der Verwendung von bestimmten Auftaumitteln und bestimmten abstumpfenden Streumitteln (Winterdienst-Verordnung 2003, im Folgenden WDV genannt), in eventu die Aufhebung der Bestimmungen des §3 Abs1 erster Satz, Abs2, 3 und 4, des §4 Abs1 erster Satz, des §5 Abs1 erster Satz WDV in Verbindung mit der Anlage zur WDV sowie des §8 WDV wegen Gesetz- und Verfassungswidrigkeit ihres Inhalts.
1.2. Die angefochtene, auf die §§76 und 108 der Wiener Stadtverfassung gestützte Verordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien, ABl. Nr. 48/2003, vom 27. November 2003, lautet:
"§1
Ziele und Grundsätze
§2
Begriffsbestimmungen
a) natrium- oder halogenidhaltige Mittel wie Natriumchlorid (NaCl), Calciumchlorid (CaCl2), Magnesiumchlorid (MgCl2) und Natriumacetat (CH3COONa)
b) stickstoffhaltige Mittel wie Ammoniumsulfat ((NH4)2SO4) und Harnstoff (NH2-CO-NH2),
c) Kaliumcarbonat (K2CO3).
§3
Verwendung von Auftaumitteln und abstumpfenden Streumitteln
§4
Flächen für den Fußgängerverkehr
§5
Flächen für den Fahrzeugverkehr
§6
Ausnahmebewilligung
§7
Außerkrafttreten des Verbotes
Wenn auf Grund extremer Glatteisbildung die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht mehr gewährleistet ist, treten die Verbote des §4 Abs1 und des §5 Abs1 in Teilen des Stadtgebietes oder im gesamten Stadtgebiet für die Dauer von höchstens drei Tagen durch Kundmachung des Magistrates außer Kraft. Dies setzt voraus, dass der Einsatz erlaubter Auftaumittel oder abstumpfender Streumittel wirkungslos ist. Das Außerkrafttreten der Verbote des §4 Abs1 und des §5 Abs1 und der räumliche Umfang des Außerkrafttretens sind vom Magistrat im Wege des Österreichischen Rundfunks, des Privatfernsehens oder des privaten Hörfunks bekannt zu geben.
§8
Ablagerung und Reinigung
§9
Unberührt bleibende Bestimmungen
In Gesetzen und Verordnungen des Bundes oder Landes sowie in anderen ortspolizeilichen Vorschriften der Gemeinde Wien enthaltene Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§10
Strafbestimmungen
Wer den Ge- oder Verboten des §3 Abs1 bis 4, §4 Abs1, §5 Abs1 und 2, §8 Abs1 und 2 oder den in Bescheiden gemäß §6 vorgesehenen Auflagen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hiefür im §108 Abs2 der Wiener Stadtverfassung - WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.
§11
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
Anlage
Von der Anlage umfasst sind jene für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Fahrbahnen, die ungeschützt (das heißt ohne bauliche Abgrenzung wie Mauern, Einfassungen und dergleichen) an unversiegelte Bodenflächen angrenzen,
2. Fahrbahnen, die nicht in das öffentliche Schmutzwasser- bzw. Mischwasserkanalnetz entwässern (sondern z.B. ins Grundwasser oder in ein Oberflächengewässer),
3. Fahrbahnen, die an Grundflächen angrenzen, die auf Grund von Messergebnissen hohe Konzentrationen von natrium- oder halogenidhaltigen Auftaumitteln aufweisen."
1.3. Zur Frage der Anfechtungslegitimation bringt der Antragsteller zunächst vor, dass er als gewerblicher Verkehrsflächenreiniger Normadressat der Bestimmungen der §§3, 4 Abs1 und 5 Abs1 WDV sei. Das Verbot der Verwendung der in den angeführten Verordnungsstellen bezeichneten Auftau- und Streumittel greife tatsächlich und unmittelbar in seine rechtlich geschützte Position nachteilig ein, zumal ihm die Verwendung dieser Auftau- und Streumittel bis zum jeweiligen Inkrafttretenszeitpunkt der einzelnen Bestimmungen erlaubt (gewesen) sei.
In Bezug auf §8 WDV führt der Antragsteller zudem aus, dass er insbesondere von der Anordnung des Abs2 (erster Satz - Reinigungsverpflichtung nach erfolgter Streuung) aktuell beeinträchtigt sei: diese Norm wende sich ausdrücklich an "denjenigen, der die Streuung vorgenommen hat", sodass er als zur Streuung verpflichteter Verkehrsflächenreiniger unmittelbarer Normadressat sei. Nach Abs1 der Vorschrift werde ihm überdies die Ablagerung verunreinigten Schnees verboten.
1.4. Der Magistrat der Stadt Wien legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der ua. die Antragslegitimation des Antragstellers bestritten wird: Normadressaten der WDV seien neben dem Straßenerhalter die Eigentümer der an die öffentlichen Verkehrsflächen angrenzenden Liegenschaften, also jene Personen, die primär (sowohl nach §93 StVO als auch hinsichtlich der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht gemäß §1295 iVm §1319a ABGB) zur Streuung und Reinigung verpflichtet sind. Die WDV nenne zwar keine verpflichtete Person, eine gesetzes- und verfassungskonforme Auslegung gebiete aber, hinsichtlich des Verordnungsadressaten auf die gesetzlichen Verpflichtungen nach den Bestimmungen der StVO sowie des ABGB abzustellen. Lediglich §8 Abs2 WDV richte sich an den Aufbringer des Streu- bzw. Auftaumaterials. Auch diese Bestimmung sei aber bei gesetzes- und verfassungskonformer Interpretation so zu verstehen, dass die von den übrigen Vorschriften betroffenen Verpflichteten Normadressaten seien. Diese Bestimmung wende sich daher ebenfalls an den Straßenerhalter und an die Liegenschaftseigentümer. 1.4. Der Magistrat der Stadt Wien legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der ua. die Antragslegitimation des Antragstellers bestritten wird: Normadressaten der WDV seien neben dem Straßenerhalter die Eigentümer der an die öffentlichen Verkehrsflächen angrenzenden Liegenschaften, also jene Personen, die primär (sowohl nach §93 StVO als auch hinsichtlich der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht gemäß §1295 in Verbindung mit §1319a ABGB) zur Streuung und Reinigung verpflichtet sind. Die WDV nenne zwar keine verpflichtete Person, eine gesetzes- und verfassungskonforme Auslegung gebiete aber, hinsichtlich des Verordnungsadressaten auf die gesetzlichen Verpflichtungen nach den Bestimmungen der StVO sowie des ABGB abzustellen. Lediglich §8 Abs2 WDV richte sich an den Aufbringer des Streu- bzw. Auftaumaterials. Auch diese Bestimmung sei aber bei gesetzes- und verfassungskonformer Interpretation so zu verstehen, dass die von den übrigen Vorschriften betroffenen Verpflichteten Normadressaten seien. Diese Bestimmung wende sich daher ebenfalls an den Straßenerhalter und an die Liegenschaftseigentümer.
Für den Antragsteller entfalte somit die WDV insgesamt nur infolge eines zwischengeschalteten Rechtsgeschäftes (und daher nur mittelbar) rechtliche Wirkung.
1.5. Die Wiener Landesregierung schloss sich diesen Ausführungen des Magistrats an.
1.6. Der Antragsteller replizierte.
III. Der Antrag ist unzulässig.römisch drei. Der Antrag ist unzulässig.
1.1. Nach der ständigen - mit Beschluss VfSlg. 8060/1977 beginnenden - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erfordert die Zulässigkeit eines Individualantrages nach Art139 B-VG, dass der Antragsteller behauptet, durch die Rechtswidrigkeit der Verordnung in seinen Rechten verletzt zu sein, und dass die Verordnung für ihn ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren bildet dabei der Umstand, dass die angefochtene Norm in einer nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmten Weise in die Rechtssphäre des Einschreiters (nicht bloß potentiell, sondern) aktuell eingreift. Anfechtungsberechtigt kann folglich von vornherein - wie der Verfassungsgerichtshof gleichfalls in seiner ständigen Rechtsprechung dargetan hat (vgl. zB VfSlg. 8009/1977, 8670/1979, 12.571/1990, 12.909/1991, 13.814/1994, 14.274/1995, 14.488/1996, 15.184/1998) - nur ein Rechtsträger sein, an den sich die bekämpfte Regelung unmittelbar wendet. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG (bzw. Art140 Abs1 letzter Satz B-VG) als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert. Der bloße Umstand, dass der Antragsteller von der bekämpften Bestimmung faktisch (etwa durch Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen) betroffen ist ("Reflexwirkung"), reicht nicht hin. 1.1. Nach der ständigen - mit Beschluss VfSlg. 8060/1977 beginnenden - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erfordert die Zulässigkeit eines Individualantrages nach Art139 B-VG, dass der Antragsteller behauptet, durch die Rechtswidrigkeit der Verordnung in seinen Rechten verletzt zu sein, und dass die Verordnung für ihn ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren bildet dabei der Umstand, dass die angefochtene Norm in einer nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmten Weise in die Rechtssphäre des Einschreiters (nicht bloß potentiell, sondern) aktuell eingreift. Anfechtungsberechtigt kann folglich von vornherein - wie der Verfassungsgerichtshof gleichfalls in seiner ständigen Rechtsprechung dargetan hat vergleiche zB VfSlg. 8009/1977, 8670/1979, 12.571/1990, 12.909/1991, 13.814/1994, 14.274/1995, 14.488/1996, 15.184/1998) - nur ein Rechtsträger sein, an den sich die bekämpfte Regelung unmittelbar wendet. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG (bzw. Art140 Abs1 letzter Satz B-VG) als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert. Der bloße Umstand, dass der Antragsteller von der bekämpften Bestimmung faktisch (etwa durch Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen) betroffen ist ("Reflexwirkung"), reicht nicht hin.
1.2. Die in Art139 Abs1 letzter Satz B-VG festgelegten Voraussetzungen des Individualantrages können mithin von vornherein nur bei solchen Rechtsträgern zutreffen, die Normadressaten der anzufechtenden Verordnung sind.
1.3. Soweit der Antragsteller in seinem auf Aufhebung der gesamten WDV abzielenden Hauptantrag (implizit) die Ausschaltung der §§1, 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (einschließlich ihres "Anhanges") begehrt, fehlen im Antrag nicht nur Ausführungen zur Antragslegitimation, sondern überhaupt die Darlegung der Normbedenken. Insoweit mangelt dem Antragsteller schon aus diesem Grund die Anfechtungslegitimation (vgl. VfSlg. 8594/1979). 1.3. Soweit der Antragsteller in seinem auf Aufhebung der gesamten WDV abzielenden Hauptantrag (implizit) die Ausschaltung der §§1, 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (einschließlich ihres "Anhanges") begehrt, fehlen im Antrag nicht nur Ausführungen zur Antragslegitimation, sondern überhaupt die Darlegung der Normbedenken. Insoweit mangelt dem Antragsteller schon aus diesem Grund die Anfechtungslegitimation vergleiche VfSlg. 8594/1979).
1.4.1. Alle übrigen vom Anfechtungsbegehren umfassten Bestimmungen der WDV wenden sich (an die in §6 Abs1 zur Erwirkung einer Ausnahmebewilligung ausdrücklich als Antragsberechtigte genannten Adressaten, nämlich) an Straßenerhalter und an Liegenschaftseigentümer, nicht hingegen an Personen oder Unternehmen, welche die in der Verordnung festgelegten Pflichten (wie hier der Antragsteller) aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung von einem Liegenschaftseigentümer übernommen haben.
1.4.2. Diese Überlegungen treffen nicht nur auf jene Bestimmungen zu, die explizit keinen Normadressaten nennen, sondern auch auf die (vom Eventualantrag erfasste) Anordnung des §8 Abs2 der WDV: Zwar scheint die auf das Reinigungsgebot nach vorangegangener Streuung bezogene Wortfolge "durch denjenigen, der die Streuung vorgenommen hat," - isoliert betrachtet - an den Verursacher der Streuung gerichtet zu sein. Bei gebotener systematischer Interpretation ist jedoch der Zusammenhang dieser Wendung mit der (Gesamt)Konzeption der Verordnung, die auf den Adressatenkreis Straßenerhalter und Liegenschaftseigentümer abstellt und diese zur Einhaltung näher determinierter Verwendungsgebote und -verbote in Bezug auf bestimmte Streu- und Auftaumittel verpflichtet, zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kann die in Rede stehende Wortfolge nur so verstanden werden, dass sie sich (ebenfalls) an denjenigen richtet, der nach den sonstigen Verordnungsvorschriften Verpflichteter ist. Auch im Fall, dass ein diesem Kreis angehörender Normadressat (also Straßenerhalter oder Liegenschaftseigentümer) seine Obsorgepflicht (ganz oder teilweise) durch Rechtsgeschäft an einen Dritten (wie etwa an ein Hausbetreuungsunternehmen) übertragen hat, ergibt sich Art und Umfang der Handlungspflicht des solcherart eingebundenen Dritten (nur) aus dem Inhalt der zivilrechtlichen Vereinbarung, nicht hingegen aus der in Rede stehenden Verordnung.
Der Antrag war daher zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.
1.5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Verkehrsflächen, Straßenpolizei örtliche, VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, Auslegung systematischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:V39.2005Dokumentnummer
JFT_09939381_05V00039_00