RS Vwgh 2006/4/26 2005/12/0167

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §37 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §37 Abs10 Z2 idF 1994/550;

Rechtssatz

§ 37 Abs. 1 GehG 1956 findet aus dem Grunde des § 37 Abs. 10 Z. 2 GehG 1956 auf Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung wegen der damit verbundenen ständigen Aufgaben für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe maßgebend und deren Funktion daher auf Grund der Bezeichnung als "Stellvertreter-Funktion" ausgewiesen ist, keine Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120167.X06

Im RIS seit

31.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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