RS Vwgh 2006/4/26 2006/14/0005

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der pauschalierte Schriftsatzaufwand beinhaltet die Umsatzsteuer sowie die Kosten einer Replik zur Gegenschrift und auch alle Nebenkosten (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 695 f), sohin auch die in der Replik gesondert geltend gemachte "Einzahlungsgebühr" von 1,50 EUR.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006140005.X03

Im RIS seit

20.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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