Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Übertragung der Marke Nr. 300177 über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 2.9.2022, AM 106/2018-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Parteien haben ihre Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist zulässig.
Begründung
Text
Am 31.1.2018 meldete der Antragsgegner eine Wortbildmarke zur Eintragung im Markenregister an. Die Marke wurde am 24.10.2018 registriert.
Mit Antrag vom 29.6.2022 beantragte die Antragstellerin, die Marke vom Antragsgegner auf sie zu übertragen. Dem Antrag legte sie eine schriftliche Übertragungserklärung bei, nach der der Antragsgegner erklärte, seine Rechte an der Marke an die Antragstellerin zu übertragen, und die Antragstellerin erklärte, die Übertragung der Markenrechte angenommen zu haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab die Rechtsabteilung des Patentamts dem Antrag auf Übertragung der Marke vom Antragsgegner auf die Antragstellerin statt.
Gegen den Beschluss vom 2.9.2022 richtet sich der Rekurs des Antragsgegners wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Die Antragstellerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Zur Rechtzeitigkeit:
Die Rechtsabteilung des Patentamts verfügte am 15.9.2022 die Zustellung des angefochtenen Beschlusses. Ein Nachweis über die Zustellung an den Antragsgegner liegt nicht vor. Der Antragsgegner brachte im Rekurs vor, er habe den angefochtenen Beschluss erst per e-Mail vom 2.8.2023 zugestellt bekommen. Als Bescheinigung legte er eine e-Mail des Patentamts vom 2.8.2023 vor, mit der ua der Antrag auf Übertragung der Marke und der angefochtene Beschluss übermittelt wurden. Die zweimonatige Rekursfrist beginnt nach den § 37 Abs 3 MSchG, § 139 PatentG und § 46 Abs 1 AußStrG mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses zu laufen. Entgegen den Ausführungen in der Rekursbeantwortung kommt es dabei nicht darauf an, ob der Rekurswerber allenfalls schon davor aufgrund einer mündlichen Information von dritter Seite Kenntnis vom nunmehr bekämpften Vorgang hatte. Es gibt keinen sicheren Anhaltspunkt dafür, dass der Beschluss dem Antragsgegner vor dem 2.8.2023 zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist begann daher frühestens mit Zugang der e-Mail vom 3.8.2023. Der am 29.9.2023 eingebrachte Rekurs war daher rechtzeitig.Die Rechtsabteilung des Patentamts verfügte am 15.9.2022 die Zustellung des angefochtenen Beschlusses. Ein Nachweis über die Zustellung an den Antragsgegner liegt nicht vor. Der Antragsgegner brachte im Rekurs vor, er habe den angefochtenen Beschluss erst per e-Mail vom 2.8.2023 zugestellt bekommen. Als Bescheinigung legte er eine e-Mail des Patentamts vom 2.8.2023 vor, mit der ua der Antrag auf Übertragung der Marke und der angefochtene Beschluss übermittelt wurden. Die zweimonatige Rekursfrist beginnt nach den Paragraph 37, Absatz 3, MSchG, Paragraph 139, PatentG und Paragraph 46, Absatz eins, AußStrG mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses zu laufen. Entgegen den Ausführungen in der Rekursbeantwortung kommt es dabei nicht darauf an, ob der Rekurswerber allenfalls schon davor aufgrund einer mündlichen Information von dritter Seite Kenntnis vom nunmehr bekämpften Vorgang hatte. Es gibt keinen sicheren Anhaltspunkt dafür, dass der Beschluss dem Antragsgegner vor dem 2.8.2023 zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist begann daher frühestens mit Zugang der e-Mail vom 3.8.2023. Der am 29.9.2023 eingebrachte Rekurs war daher rechtzeitig.
2. Der Rekurswerber bringt vor, er sei durch das Unterbleiben der Zustellung in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden. Dadurch sei ihm überhaupt die Möglichkeit verwehrt worden, zur beantragten Markenumschreibung Stellung zu beziehen. Wäre ihm diese Gelegenheit gegeben worden, hätte er sich dagegen ausgesprochen und die Antragstellerin hätte eine Urkunde vorlegen müssen, aufgrund der die Eintragung geschehen hätte sollen. Da eine solche nicht existiere, hätte die Übertragung der Wortbildmarke scheitern müssen.
2.1. Nach § 28 MSchG wird die Übertragung von Marken auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten im Markenregister eingetragen. Das Umschreibungsverfahren ist schon nach dem Wortlaut des § 28 MSchG ein reines Urkundenverfahren (vgl OLG Wien 33 R 24/20x). Eine Zustellung des Antrags an den Antragsgegner zur Äußerung ist nicht vorgesehen. Dass das Patentamt anhand der mit dem Antrag vorgelegten Urkunde und ohne Beteiligung des Antragsgegners entschieden hat, stellt keinen Verfahrensmangel dar.2.1. Nach Paragraph 28, MSchG wird die Übertragung von Marken auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten im Markenregister eingetragen. Das Umschreibungsverfahren ist schon nach dem Wortlaut des Paragraph 28, MSchG ein reines Urkundenverfahren vergleiche OLG Wien 33 R 24/20x). Eine Zustellung des Antrags an den Antragsgegner zur Äußerung ist nicht vorgesehen. Dass das Patentamt anhand der mit dem Antrag vorgelegten Urkunde und ohne Beteiligung des Antragsgegners entschieden hat, stellt keinen Verfahrensmangel dar.
2.2. Auf die Frage, ob das Patentamt dem Antragsgegner den angefochtenen Beschluss unmittelbar nach Erlassung zugestellt hat, kommt es nicht an. Durch die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten ab Übermittlung des Beschlusses per e-Mail am 2.8.2023 einen Rekurs zu erheben, ist das rechtliche Gehör des Antragsgegners gewahrt.
3. Rechtlich argumentiert der Antragsgegner, er habe die von der Antragstellerin vorgelegte Übertragungserklärung nicht unterschrieben und somit einer Markenumschreibung nicht zugestimmt, und die Unterschrift sei nicht notariell beglaubigt. Das Patentamt sei zudem seiner Überprüfungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Diese Argumente überzeugen das Rekursgericht nicht:
3.1. Nach § 28 Abs 2 MSchG sind mit dem Antrag die Urkunde, aufgrund der die Eintragung geschehen soll, oder eine übereinstimmende Erklärung der Parteien zur Umschreibung vorzulegen. Der Antrag, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen (§ 28 Abs 3 MSchG). Im Rahmen des reinen Urkundenverfahrens (vgl Fn 3 zu Lang in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 28 Rz 4) erfolgt die Prüfung der Umschreibung ausschließlich anhand der vorgelegten Urkunde, aus der sich die maßgeblichen Umstände für die Übertragung ergeben müssen. Eine Beweisaufnahme kommt nicht in Betracht (vgl OLG Wien 33 R 179/23w, 33 R 24/20x). Umgekehrt ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die Eintragung anhand der Urkunde zu erfolgen hat, wenn die formelle und inhaltliche Prüfung durch das Patentamt keine begründeten Zweifel an der Übertragung der Marke offen lässt.3.1. Nach Paragraph 28, Absatz 2, MSchG sind mit dem Antrag die Urkunde, aufgrund der die Eintragung geschehen soll, oder eine übereinstimmende Erklärung der Parteien zur Umschreibung vorzulegen. Der Antrag, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen (Paragraph 28, Absatz 3, MSchG). Im Rahmen des reinen Urkundenverfahrens vergleiche Fn 3 zu Lang in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 Paragraph 28, Rz 4) erfolgt die Prüfung der Umschreibung ausschließlich anhand der vorgelegten Urkunde, aus der sich die maßgeblichen Umstände für die Übertragung ergeben müssen. Eine Beweisaufnahme kommt nicht in Betracht vergleiche OLG Wien 33 R 179/23w, 33 R 24/20x). Umgekehrt ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die Eintragung anhand der Urkunde zu erfolgen hat, wenn die formelle und inhaltliche Prüfung durch das Patentamt keine begründeten Zweifel an der Übertragung der Marke offen lässt.
3.2. Aus der Übertragungserklärung ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Antrag, dass der ursprüngliche Markeninhaber mit seiner Unterschrift bestätigt, die konkret bezeichnete und mit der Registernummer versehene Marke zu übertragen, und die aktuelle Markeninhaberin mit ihrer Unterschrift bestätigt, die Übertragung angenommen zu haben.
Mit den Rekursausführungen zeigt der Antragsgegner nicht auf, wieso das Patentamt anhand der formellen und inhaltlichen Prüfung von Antrag und Übertragungsurkunde nicht zum Schluss hätte kommen dürfen, dass die Umschreibungsvoraussetzungen des § 28 MSchG erfüllt sind. So ergibt sich etwa auch aus einem Vergleich der im Akt bisher vorhandenen Unterschriften des Markeninhabers, konkret auf der Eingabe vom 18.6.2018 oder auf der Markenanmeldung, mit der Unterschrift auf der Übertragungserklärung kein Anhaltspunkt für begründete Zweifel an der Echtheit der Übertragungserklärung. Die Voraussetzungen für die Übertragung lagen daher vor.Mit den Rekursausführungen zeigt der Antragsgegner nicht auf, wieso das Patentamt anhand der formellen und inhaltlichen Prüfung von Antrag und Übertragungsurkunde nicht zum Schluss hätte kommen dürfen, dass die Umschreibungsvoraussetzungen des Paragraph 28, MSchG erfüllt sind. So ergibt sich etwa auch aus einem Vergleich der im Akt bisher vorhandenen Unterschriften des Markeninhabers, konkret auf der Eingabe vom 18.6.2018 oder auf der Markenanmeldung, mit der Unterschrift auf der Übertragungserklärung kein Anhaltspunkt für begründete Zweifel an der Echtheit der Übertragungserklärung. Die Voraussetzungen für die Übertragung lagen daher vor.
3.3. Mit der im Rekursverfahren aufgestellten Behauptung, der Antragsgegner habe die Übertragungserklärung nicht selbst unterschrieben, behauptet er, seine Unterschrift sei gefälscht worden. Da im Registerverfahren die Eintragungsvoraussetzungen nur anhand der Urkunde zu prüfen sind und die Umschreibung bei Vorliegen einer unbedenklich wirkenden Urkunde vorzunehmen ist, kann die im Rekursverfahren aufgeworfene Frage, ob die Unterschrift des ursprünglichen Markeninhabers echt ist, nicht überprüft werden. Zivilrechtliche Einwendungen gegen die Wirksamkeit einer in der Übertragungsurkunde dokumentierten Übereinkunft hat das Patentamt nicht zu berücksichtigen; über zivilrechtliche Streitigkeiten in diesem Zusammenhang hätten die Zivilgerichte zu entscheiden (vgl Lang aaO Rz 12; OLG Wien 33 R 179/21w).3.3. Mit der im Rekursverfahren aufgestellten Behauptung, der Antragsgegner habe die Übertragungserklärung nicht selbst unterschrieben, behauptet er, seine Unterschrift sei gefälscht worden. Da im Registerverfahren die Eintragungsvoraussetzungen nur anhand der Urkunde zu prüfen sind und die Umschreibung bei Vorliegen einer unbedenklich wirkenden Urkunde vorzunehmen ist, kann die im Rekursverfahren aufgeworfene Frage, ob die Unterschrift des ursprünglichen Markeninhabers echt ist, nicht überprüft werden. Zivilrechtliche Einwendungen gegen die Wirksamkeit einer in der Übertragungsurkunde dokumentierten Übereinkunft hat das Patentamt nicht zu berücksichtigen; über zivilrechtliche Streitigkeiten in diesem Zusammenhang hätten die Zivilgerichte zu entscheiden vergleiche Lang aaO Rz 12; OLG Wien 33 R 179/21w).
3.4. Nach § 28 Abs 2 MSchG kann die Umschreibung der Marke seit 2.8.2017 – einer Entscheidung des Gesetzgebers entsprechend (BGBl I 2017/124, Art 1 Z 9) – aufgrund einer übereinstimmenden Erklärung der Parteien erfolgen.3.4. Nach Paragraph 28, Absatz 2, MSchG kann die Umschreibung der Marke seit 2.8.2017 – einer Entscheidung des Gesetzgebers entsprechend (BGBl römisch eins 2017/124, Artikel eins, Ziffer 9,) – aufgrund einer übereinstimmenden Erklärung der Parteien erfolgen.
§ 28 Abs 2 MSchG lautet:Paragraph 28, Absatz 2, MSchG lautet:
«(2) Mit dem Antrag ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Umschreibung der Marke kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Umschreibung vorgelegt werden.»
Im vorliegenden Fall liegt eine solche „übereinstimmende Erklärung“ vor. Das – vom Patentamt zur Verfügung gestellte Formblatt „Übertragungserklärung“ enthält die Erklärung des (früheren) Markeninhabers, dass seine Rechte an die Antragstellerin übergegangen sind; und die Erklärung der Antragstellerin, dass sie die Übertragung der Markenrechte angenommen hat.
Im Fall einer solchen „übereinstimmenden Erklärung“ ist keine Beglaubigung der Unterschrift des das Recht Übertragenden erforderlich (vgl Lang aaO Rz 17 f; Ulrich, Die Markenschutzgesetznovelle 2017, ÖBl 2017, 212 [217]). Dass das Patentamt die Umschreibung anhand einer nicht beglaubigten Unterschrift vornahm, ist nicht zu beanstanden und beruht nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.Im Fall einer solchen „übereinstimmenden Erklärung“ ist keine Beglaubigung der Unterschrift des das Recht Übertragenden erforderlich vergleiche Lang aaO Rz 17 f; Ulrich, Die Markenschutzgesetznovelle 2017, ÖBl 2017, 212 [217]). Dass das Patentamt die Umschreibung anhand einer nicht beglaubigten Unterschrift vornahm, ist nicht zu beanstanden und beruht nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
4. Nach § 37 Abs 3 MSchG iVm § 139 Z 7 PatG haben die Parteien die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.4. Nach Paragraph 37, Absatz 3, MSchG in Verbindung mit Paragraph 139, Ziffer 7, PatG haben die Parteien die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
5. Zur Auslegung von § 28 Abs 2 dritter Satz MSchG fehlt höchstgerichtliche Rechtsprechung. In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass eine solche „übereinstimmende Erklärung“ auch dann keiner Beglaubigung der Unterschriften bedarf, wenn sie in einer „Urkunde“ verkörpert wird (Lang in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 28 Rz 17 f; Ulrich, Die Markenschutzgesetznovelle 2017, ÖBl 2017, 212 [217]). In 33 R 179/23w ist das OLG Wien davon ausgegangen, dass eine Beglaubigung der Unterschriften nicht erforderlich ist – allerdings war in jenem Verfahren die Echtheit der Unterschrift nicht strittig.5. Zur Auslegung von Paragraph 28, Absatz 2, dritter Satz MSchG fehlt höchstgerichtliche Rechtsprechung. In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass eine solche „übereinstimmende Erklärung“ auch dann keiner Beglaubigung der Unterschriften bedarf, wenn sie in einer „Urkunde“ verkörpert wird (Lang in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 Paragraph 28, Rz 17 f; Ulrich, Die Markenschutzgesetznovelle 2017, ÖBl 2017, 212 [217]). In 33 R 179/23w ist das OLG Wien davon ausgegangen, dass eine Beglaubigung der Unterschriften nicht erforderlich ist – allerdings war in jenem Verfahren die Echtheit der Unterschrift nicht strittig.
Der Revisionsrekurs wird daher zugelassen.
Schlagworte
Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Übertragung, Markenübertragung, zur Beglaubigung von UnterschriftenTextnummer
EW1669European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2024:03300R00180.23T.0611.000Im RIS seit
21.08.2024Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024