TE OGH 2024/6/19 7Ob96/24d

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Veröffentlicht am 19.06.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj R*, geboren * 2012, und der mj Ro*, geboren * 2013, vertreten durch die Mutter Mag. M* und den Vater R*, diese vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Seiersberg, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter und des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 3. April 2024, GZ 23 R 91/24s-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG). [1] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

[2]       2. Verweigern die Eltern sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehenen Externistenprüfungen ihrer schulpflichtigen Kinder, gefährden sie das Kindeswohl (RS0132340).

[3]       3. Dass das Rekursgericht aufgrund der beharrlichen Weigerung der Eltern, diesbezügliche behördliche Entscheidungen zur Kenntnis zu nehmen – was auch durch den im Revisionsrekurs weiterhin eingenommenen Standpunkt, die Externistenprüfung entspreche in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht den Wünschen der Eltern und sei daher den Kindern nicht zuzumuten, bestätigt wird – auch für die Zukunft von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgegangen ist und damit im Teilbereich Pflege und Erziehung sowie Vertretung in schulischen Angelegenheiten den Eltern die Obsorge vorläufig entzogen hat, ist nicht korrekturbedürftig.

Textnummer

E142007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00096.24D.0619.000

Im RIS seit

12.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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