RS Vwgh 2006/4/26 2005/12/0251

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/17/0232 E 25. Mai 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde irrt, wenn sie die Auffassung vertritt, aus Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes könne (für den Verwaltungsgerichtshof bindend) abgeleitet werden, dass der vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid nicht gegen das Gebot einer verfassungskonformen Interpretation verstoßen habe.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120251.X02

Im RIS seit

15.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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