RS Vwgh 2006/4/27 2005/20/0645

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
VwRallg;
ZustG §2 Z5 idF 2004/I/010;
ZustG §4;

Rechtssatz

Unterkünfte für Asylwerber in Pensionen, Hotels, Heimen und Lagern oder anderen Betreuungsstellen kommen als "sonstige Unterkunft" im Sinne des ZustG in Betracht. Eine "sonstige Unterkunft" im Sinne des ZustG kann auch bei einem nur vorübergehenden, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt eine "Abgabestelle" darstellen (Hinweis E 22. März 2000, 99/01/0124, 0125). Doch bedarf es auch in diesen Konstellationen einer gewissen - hinsichtlich der Mindestdauer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen - zeitlichen Verfestigung (Hier: Eine zweimalige Übernachtung und der Aufenthalt während eines Tages in einem "Notquartier" des Bundesasylamtes in der gegebenen Situation bewirken noch nicht, dass dieser Unterkunft die Qualität einer "Abgabestelle" iSd ZustG zugebilligt werden könnte).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200645.X04

Im RIS seit

30.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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