TE OGH 2024/7/3 9Bs158/24i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2024
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Norm

StPO §88
StVG §17
  1. StVG § 17 heute
  2. StVG § 17 gültig von 01.07.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2025
  3. StVG § 17 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  4. StVG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. StVG § 17 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010
  6. StVG § 17 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  7. StVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  8. StVG § 17 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  9. StVG § 17 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser (Vorsitz) sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Maga. Schadenbauer-Pichler in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 21. Mai 2024, GZ 31 BE 100/24p-3, in nichtöffentlicher Sitzung denDas Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser (Vorsitz) sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Maga. Schadenbauer-Pichler in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach Paragraph 46, StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 21. Mai 2024, GZ 31 BE 100/24p-3, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

         

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

         Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Leoben die im Verfahren AZ 25 Hv 24/23a des Landesgerichts Linz wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls teils durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall iVm Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB und des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 3 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von dreißig Monaten (ON 2.4; ON 2.5).Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Leoben die im Verfahren AZ 25 Hv 24/23a des Landesgerichts Linz wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls teils durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz 2, erster und zweiter Fall, 15 Absatz eins, StGB und des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 3 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von dreißig Monaten (ON 2.4; ON 2.5).

Das Ende der Strafzeit fällt auf den 16. Mai 2025. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 17. Juli 2024 verbüßt sein (ON 2.4).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zweidrittel-Stichtag ab (ON 3).

Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2024 mit dem Beisatz, dass er binnen fünf Tagen die Übersetzung des Beschusses in eine für ihn verständliche Sprache beantragen könne, nachweislich zugestellt (vgl Zustellnachweis im elektronischen Akt).Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2024 mit dem Beisatz, dass er binnen fünf Tagen die Übersetzung des Beschusses in eine für ihn verständliche Sprache beantragen könne, nachweislich zugestellt vergleiche Zustellnachweis im elektronischen Akt).

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, die verspätet ist (ON 4).

Nach § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG ist die Beschwerde gegen einen Beschluss – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – binnen vierzehn Tagen ab dessen Bekanntmachung, dh ab dessen mündlicher Verkündung oder mangels einer solchen ab seiner Zustellung (Tipold in Fuchs/Ratz, WK StPO § 88 Rz 6), beim Gericht schriftlich oder auf elektronischem Weg einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist (§ 84 Abs 1 Z 5 StPO).Nach Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG ist die Beschwerde gegen einen Beschluss – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – binnen vierzehn Tagen ab dessen Bekanntmachung, dh ab dessen mündlicher Verkündung oder mangels einer solchen ab seiner Zustellung (Tipold in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 88, Rz 6), beim Gericht schriftlich oder auf elektronischem Weg einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist (Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).

Vorliegend endete die durch Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 28. Mai 2024 ausgelöste 14-tägige Beschwerdefrist mit Ablauf des 11. Juni 2024.

Die mit 25. Juni 2024 datierte und am 26. Juni 2024 beim Landesgericht Leoben eingelangte Beschwerde (ON 4) erweist sich demnach als verspätet, weshalb sie nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen ist.Die mit 25. Juni 2024 datierte und am 26. Juni 2024 beim Landesgericht Leoben eingelangte Beschwerde (ON 4) erweist sich demnach als verspätet, weshalb sie nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 2, StPO als unzulässig zurückzuweisen ist.

Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs stützt sich auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs stützt sich auf Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 6, StPO.

Textnummer

EG312

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2024:0090BS00158.24I.0703.000

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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