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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AgrVG §9 Abs2 Z2 idF 1993/901;Rechtssatz
§ 9 Abs 2 Z 2 AgrVG spricht nicht von der Unzulässigkeit eines Berufungsantrages sondern allgemein von der Unzulässigkeit des "Parteienbegehrens". Der erste der beiden früher im Gesetz ausdrücklich genannten Gründe einer Unzulässigkeit, der durch die Neuformulierung "offenbar unzulässig" erfasst werden sollte, nämlich die "Einwendung der entschiedenen Sache" bezieht sich (auch) auf die Zulässigkeit des das Verfahren initiierenden Antrages und nicht (nur) auf die Zulässigkeit des Berufungsantrags. Unter "offenbarer Unzulässigkeit des Parteienbegehrens" ist daher nicht nur die offenbare Unzulässigkeit eines Berufungsantrages, sondern auch des das Verfahren initiierenden Antrages selbst gemeint. § 9 Abs 2 Z 2 AgrVG stellt darauf ab, dass die Unzulässigkeit "offenbar" ist. Eine solche Unzulässigkeit des Parteienbegehrens muss ohne weit gehende Ermittlungen oder tief schürfende rechtliche Erwägungen bereits von vorneherein offen zu Tage liegen. Dies könnte gegebenenfalls auch dann der Fall sein, wenn die Agrarbehörde erster Instanz - zB in unrichtiger Beurteilung der Rechtslage - nicht von der Unzulässigkeit des Antrages ausgegangen ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070189.X02Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008