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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GSBG 1996 §1 Abs2;Rechtssatz
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, weil die vorliegende Angelegenheit betreffend die Rückzahlung von umsatzsteuerliche Belastungen ausgleichenden Beihilfen keine "civil rights" im Sinne dieser Bestimmung berührt. Der Umstand, dass die vorliegenden Beihilfen im Sinne der Finanzverfassung keine Abgaben darstellen, ändert nichts an der Qualifikation des hoheitlichen Eingriffes im Lichte des Art. 6 MRK (vgl. zu "parafiskalischen" Beiträgen zuletzt das hg. Erkenntnis vom 20. März 2006, 2005/17/0230).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170163.X03Im RIS seit
31.07.2006Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017