RS Vwgh 2006/4/27 2005/17/0163

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
31/05 Förderungen Fonds Zuschüsse

Norm

GSBG 1996 §1 Abs2;
MRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, weil die vorliegende Angelegenheit betreffend die Rückzahlung von umsatzsteuerliche Belastungen ausgleichenden Beihilfen keine "civil rights" im Sinne dieser Bestimmung berührt. Der Umstand, dass die vorliegenden Beihilfen im Sinne der Finanzverfassung keine Abgaben darstellen, ändert nichts an der Qualifikation des hoheitlichen Eingriffes im Lichte des Art. 6 MRK (vgl. zu "parafiskalischen" Beiträgen zuletzt das hg. Erkenntnis vom 20. März 2006, 2005/17/0230).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170163.X03

Im RIS seit

31.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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