RS Vwgh 2006/4/27 2005/07/0165

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §112 Abs2;

Rechtssatz

§ 112 Abs 2 WRG 1959 soll eine Verlängerung der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Bauvollendungsfrist für den Fall ermöglichen, dass nach der Erlassung des Bewilligungsbescheides Umstände eintreten oder zu Tage treten, die bei der Planung des Vorhabens und bei der Bestimmung der Bauvollendungsfrist im Bewilligungsbescheid nicht bekannt waren und daher nicht berücksichtigt werden konnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070165.X03

Im RIS seit

18.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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