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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §112 Abs2;Rechtssatz
§ 112 Abs 2 WRG 1959 soll eine Verlängerung der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Bauvollendungsfrist für den Fall ermöglichen, dass nach der Erlassung des Bewilligungsbescheides Umstände eintreten oder zu Tage treten, die bei der Planung des Vorhabens und bei der Bestimmung der Bauvollendungsfrist im Bewilligungsbescheid nicht bekannt waren und daher nicht berücksichtigt werden konnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070165.X03Im RIS seit
18.05.2006Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016