RS Vwgh 2006/4/27 2005/20/0645

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §24a Abs9 idF 2003/I/101;
VwRallg;
ZustG §2 Abs5 idF 2004/I/010;
ZustG §4;

Rechtssatz

Nach § 24a Abs. 9 AsylG 1997, welcher erst durch die am 1. Mai 2004 in Kraft getretene AsylG-Novelle 2003 eingefügt wurde, sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet, und die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, auch Abgabestellen für eine persönliche Zustellung nach dem ZustG; dieser Bestimmung liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, dass die genannten Orte nicht in jedem Fall als "Abgabestelle" zu qualifizieren sind und es insoweit einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200645.X05

Im RIS seit

30.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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