Norm
IO §115Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende, die Richterin Mag. Nigl, LL.M., und den Richter Mag. Jelinek im Sanierungsverfahren der A* GesmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalterin Dr. B*, Rechtsanwältin in Wien, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18.6.2024, **-8, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung
Die A* GesmbH (Schuldnerin) mit Sitz in ** ist seit 5.5.2012 zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Ihr Geschäftszweig lautet auf Zahn- Mund- und Kieferheilkunde. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und Alleingesellschafter ist Dr. C*. Über dessen Vermögen eröffnete das Erstgericht mit Beschluss vom 11.4.2024 zu ** ein Konkursverfahren. Mit Beschluss vom 24.6.2024 (ON 18) ordnete das Erstgericht in diesem Verfahren die Schließung des Unternehmens an.
Mit Beschluss vom 24.5.2024 (ON 6) eröffnete das Erstgericht über Antrag der Schuldnerin ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung über ihr Vermögen und bestellte Dr. B* zur Sanierungsverwalterin. Die erste Gläubigerversammlung, Berichtstagsatzung und allgemeine Prüfungstagsatzung sowie die Sanierungsplantagsatzung und Schlussrechnungstagsatzung beraumte es für den 7.8.2024 (verlegt auf 8.8.2024) an.
Nach dem Antragsvorbringen ist wesentlicher Unternehmensgegenstand die Zurverfügungstellung der Infrastruktur je einer Zahnarztordination einschließlich Personal an Dr. C* sowie Dr. D*. Im Gegenzug fakturiere die Schuldnerin die von Dr. C* als Wahlarzt erbrachten zahnärztlichen Leistungen und sei Dr. D* zu einer anteilsmäßigen Beteiligung der Schuldnerin an den von ihr erzielten Honorareinnahmen von Privatpatienten und Patienten von „kleinen Kassen“ verpflichtet.
Schon am 5.6.2024 erstattete die Sanierungsverwalterin einen – mit einem Antrag auf Unternehmensschließung verbundenen – Bericht (ON 7). Bei Insolvenzeröffnung seien fünf Arbeitnehmer aufrecht gemeldet gewesen. In der Erstbesprechung sei ihr mitgeteilt worden, dass die Schuldnerin lediglich die von Dr. C* erbrachten Privatleistungen verrechne und Dr. C* als Einzelunternehmer die Einnahmen aus den Kassenhonoraren tätige. Mit Dr. D* sei eine Umsatzbeteiligung vereinbart worden. Aktuell bestehe Investitionsbedarf, weil zwei Arztsessel und ein Röntgengerät kaputt wären. Per 29.5.2024 gebe es weder ein Kassa- noch ein Bankguthaben, der nächste Eingang werde für 3.6.2024 erwartet.
Die Sanierungsverwalterin habe in der Erstbesprechung festgehalten, dass die Möglichkeit eines Fortbetriebs noch nicht plausibel erscheine. Sie habe am 3.6.2024 dem Schuldnervertreter per E-Mail mitgeteilt, dass sie mit Ausnahme eines „Kassastand“-pdf, das einen Kassaendstand von EUR 186,62 anführe, die zugesagten Unterlagen nicht erhalten habe und auch der Umsatzausdruck der Kassa fehle. Daraufhin habe sie erhalten:
- einen Mietvertrag bezüglich der Ordination in der **,
- eine Arbeitnehmerabrechnung Mai,
- ein als Saldenliste bezeichnetes Dokument, das aber keine Saldenliste sei,
- eine Tabelle über Bareinnahmen und -ausgaben 2024,
- eine Tabelle mit Honorarnoten 2024 über insgesamt EUR 73.908,37, ohne dass erkennbar wäre, ob es sich dabei um offene Honorarnoten handle oder um die im Jahr 2024 gelegten und bezahlten, sowie
- Jahresabschlüsse zum 31.12.2021 und zum 31.12.2022.
Die monatlichen Fixkosten seien von der Schuldnerin mit EUR 11.138,- angegeben worden. Bei den übermittelten Unterlagen sei überwiegend nicht erkennbar, ob diese die Privatordination oder die Schuldnerin betreffen würden. Wesentliche Unterlagen würden weiterhin fehlen, zB die noch nicht bezahlten Honorarnoten und damit die Grundlage für die zu erwartenden Einnahmen, Saldenlisten der Schuldnerin, Umsatzausdrucke der Kassa, Unterlagen zu den angegebenen Fixkosten etc. Ferner sei eine Vereinbarung vom 1.5.2024 zwischen Dr. C* persönlich und Dr. D* übermittelt worden. Die Schuldnerin sei nicht Partei dieser Vereinbarung. Dr. C* habe sich in dieser zur alleinigen Kostentragung bezüglich der Ordination in der ** verpflichtet. Weiters sei vereinbart worden, dass Dr. D* berechtigt sei, die Nettolöhne an die Arbeitnehmer direkt auszuzahlen und die damit verbundenen Kosten bei der geschuldeten Umsatzbeteiligung in Abzug zu bringen. Im Hinblick darauf sei zu befürchten, dass Dr. D* die Nettolöhne ohne Bedachtnahme auf die erforderliche Splittung in Insolvenz- und Masseforderungen bezahle, nicht aber auch die darauf entfallenden Lohnnebenkosten. Mit Ausnahme des Kostenvorschusses seien keine Zahlungen eingelangt, auch nicht das geringfügige Kassaguthaben. Es würden keine liquiden Mittel zur Zahlung der Masseforderungen vorliegen. Die Fähigkeit zur fristgerechten Zahlung der mit rund EUR 11.100,- angegebenen Fixkosten sei somit nicht nachvollziehbar. Hinzu kämen die avisierten Kosten für die kaputten Arztsessel und das Röntgengerät. In der Bilanz zum 31.12.2022 seien Forderungen aus Verrechnungskonten gegenüber Dr. C* von EUR 1.068.400,05 gebucht. Damit sei weder ein ordentlicher noch ein kostendeckender Geschäftsbetrieb feststellbar. Aufgrund der fehlenden Unterlagen, der unklaren Trennung des Einzelunternehmens und des Unternehmens der Schuldnerin sowie der fehlenden Liquidität würden die Voraussetzungen für eine Unternehmensfortführung nicht vorliegen.
Die Schuldnerin sprach sich gegen die Unternehmensschließung aus (ON 9). Sie habe der Sanierungsverwalterin umfassende Informationen übermittelt und stehe jederzeit zur Aufklärung von allfälligen Unklarheiten zur Verfügung. Der Vorhalt, es liege kein ordentlicher Geschäftsbetrieb vor, erscheine unberechtigt. Es gehe lediglich um die Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zur Schuldnerin bzw zu Dr. C*. Diese könne jederzeit und zu jedem einzelnen Beleg exakt erfolgen. Ein kostendeckender Geschäftsbetrieb sei jedenfalls möglich. Dr. C* habe Privatpatienten 2023 rund 120 Implantate gesetzt, im 1. Quartal 2024 schon mehr als 100 Implantate. Daraus seien während und nach Abschluss des Einheilungsprozesses laufende Einnahmen zu erwarten, die allein bereits zur Bezahlung der Fixkosten mehr als ausreichen würden. Hinzu kämen noch die Selbstbehalte der Kassenpatienten, das Benützungsentgelt, das Dr. D* zu bezahlen habe, und Zahlungen von „Laufkundschaft“. Die Quote in einem Sanierungsverfahren werde jene in einem Konkursverfahren nach Unternehmensschließung jedenfalls übersteigen. Bescheinigungsmittel waren dieser Äußerung nicht angeschlossen.
Die Sanierungsverwalterin hielt dieser Äußerung der Schuldnerin entgegen (ON 10), eine Liquiditätsprognoserechnung sei ihr bis dato nicht übermittelt worden. Die einzigen Umsätze, die ihr bislang angezeigt worden seien, seien am 29.5.2024 eine Einnahme von EUR 130,- und am 31.5.2024 von EUR 29,-. Weitere Umsätze seien trotz der wiederholten Aufforderung, ihr zumindest einmal wöchentlich Bericht zu erstatten, nicht mitgeteilt worden. Mit Ausnahme des Kostenvorschusses sei bislang keine einzige Einzahlung von Bareinnahmen auf das Insolvenzanderkonto getätigt worden. Der Kontostand betrage per 12.6.2024 EUR 3.985,70. Seit Insolvenzeröffnung sei somit in knapp drei Wochen lediglich ein Umsatz von EUR 159,- erzielt worden. Damit sei hinreichend belegt, dass ein kostendeckender Unternehmensfortbetrieb nicht möglich sei. Auch im Insolvenzverfahren des Dr. C* sei ein Antrag auf Schließung des Unternehmens gestellt worden.
Dazu führte die Schuldnerin wiederum aus (ON 11), Dr. C* habe durch seine zahnärztliche Tätigkeit von Jänner bis Mai 2024 Einnahmen von EUR 400.073,- erzielt, somit monatlich durchschnittlich EUR 80.000,-. Diese würden konkret mit EUR 212.928,- auf die Schuldnerin entfallen. Es bestehe kein Grund für die Annahme, dass sich diese Einkommenssituation in den folgenden Monaten ändern werde. Weder der Fortbetrieb noch Gläubigerinteressen seien dahingehend gefährdet, dass es durch den Fortbetrieb zu einer Erhöhung des Ausfalls kommen werde. Bescheinigungsmittel waren auch dieser Äußerung nicht angeschlossen.
Die Sanierungsverwalterin hielt ihren Schließungsantrag aufrecht (ON 12). Am Insolvenzanderkonto sei am 17.6.2024 zwar ein Betrag von EUR 2.361,85 von Dr. E* mit dem Vermerk „im Namen Dr. C*“ einzahlt worden, dies aber ohne nähere Hinweise oder Erklärungen. Aus welchem Rechtstitel diese Zahlung geleistet worden sei, sei unbekannt. Zum Geschäftsbetrieb seien von Dr. C* bislang keine weiteren Informationen erteilt worden. Vereinbart sei gewesen, dass die Sanierungsverwalterin wöchentlich unaufgefordert das Kassabuch samt Belegen erhalte und die Bareinnahmen auf das Insolvenzanderkonto einbezahlt würden. Erhalten habe sie lediglich ein Kassabuch 24.5.2024 bis 31.5.2024 mit Umsätzen von brutto EUR 159,-. Trotz Aufforderung seien auch diese Umsätze bislang nicht auf das Insolvenzanderkonto einbezahlt worden. Es bestehe keine ausreichende Mitwirkung der Schuldnerin (Kassabücher würden nicht übermittelt, Bareinnahmen würden nicht einbezahlt, keine Informationen zur aktuellen Geschäftstätigkeit) und die vorhandenen Barmittel und bisherigen Einnahmen würden bei weitem nicht ausreichen, um anfallende Masseforderungen bezahlen zu können.
Mit dem angefochtenen Beschluss (chronologisch nicht nachvollziehbar mit der ON 8 bezeichnet) bewilligte das Erstgericht die Schließung des schuldnerischen Unternehmens gemäß § 115 IO. Nach dem Bericht der Sanierungsverwalterin würden die Voraussetzungen für einen Unternehmensfortbetrieb nicht vorliegen, insbesondere keine ausreichenden Unterlagen zum Unternehmensbetrieb. Seit Insolvenzeröffnung seien keine relevanten Umsätze erzielt worden. Die für die Zahlung der anfallenden laufenden Kosten erforderlichen liquiden Mittel würden nicht vorliegen, weshalb auch die aktuellen Masseforderungen nicht bezahlt werden könnten. Überdies bestehe keine erkennbare Trennung zwischen dem von Dr. C* geführten Einzelunternehmen und der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin. Eine aktuelle Saldenliste habe nicht vorgelegt werden können. Die aktuellste Bilanz sei jene zum 31.12.2022. Es sei damit weder ein ordentlicher noch ein kostendeckender Geschäftsbetrieb feststellbar. Im Hinblick auf die bei Insolvenzeröffnung noch aufrecht gemeldeten Arbeitnehmer würde eine Unternehmensfortführung zu einem offenkundigen Ausfall der Gläubiger führen.Mit dem angefochtenen Beschluss (chronologisch nicht nachvollziehbar mit der ON 8 bezeichnet) bewilligte das Erstgericht die Schließung des schuldnerischen Unternehmens gemäß Paragraph 115, IO. Nach dem Bericht der Sanierungsverwalterin würden die Voraussetzungen für einen Unternehmensfortbetrieb nicht vorliegen, insbesondere keine ausreichenden Unterlagen zum Unternehmensbetrieb. Seit Insolvenzeröffnung seien keine relevanten Umsätze erzielt worden. Die für die Zahlung der anfallenden laufenden Kosten erforderlichen liquiden Mittel würden nicht vorliegen, weshalb auch die aktuellen Masseforderungen nicht bezahlt werden könnten. Überdies bestehe keine erkennbare Trennung zwischen dem von Dr. C* geführten Einzelunternehmen und der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin. Eine aktuelle Saldenliste habe nicht vorgelegt werden können. Die aktuellste Bilanz sei jene zum 31.12.2022. Es sei damit weder ein ordentlicher noch ein kostendeckender Geschäftsbetrieb feststellbar. Im Hinblick auf die bei Insolvenzeröffnung noch aufrecht gemeldeten Arbeitnehmer würde eine Unternehmensfortführung zu einem offenkundigen Ausfall der Gläubiger führen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin mit dem Antrag, ihn ersatzlos aufzuheben, in eventu ihn im Sinne einer Abweisung des Schließungsantrags abzuändern, in eventu ihn aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die Sanierungsverwalterin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Schuldnerin macht darin geltend, es fehle die Gegenüberstellung der Ergebnisse einer sofortigen Liquidierung des Unternehmens und seiner Fortführung. Das Erstgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass sich die monatlichen Fixkosten auf ca EUR 11.138,- belaufen und auf die Schuldnerin aus Tätigkeiten von Jänner bis Mai 2024 EUR 212.928,- im Rahmen der Einnahmenzuordnung entfallen würden. Auch die Einnahmen aus den im 1. Quartal 2024 bei Privatpatienten erfolgten Implantatsetzungen seien nicht berücksichtigt worden. Die Schätzung der Ordinationsausstattung habe einen Wert von EUR 56.435,- ergeben. Diese werde die wesentliche, wenn nicht einzige Quelle zur Speisung des Massekontos bilden. Stelle man dem die erzielbaren und äußerst wahrscheinlichen, in einem angemessenen Zeitraum erwirtschaftbaren Einnahmen der Schuldnerin gegenüber, so ergebe sich, dass die Unternehmensfortführung für die Gläubiger nicht nur mit keinem Nachteil, sondern vielmehr mit einem klaren Vorteil verbunden sei.
Diesem Rekurs war ein E-Mail des Schuldnervertreters an die Sanierungsverwalterin vom 4.6.2024 angeschlossen, womit mehrere Unterlagen an die Sanierungsverwalterin übermittelt wurden, unter anderem eine Saldenliste per 4.6.2024 „offene Forderungen: € 389.713,73“. Diese Unterlagen wurden mit dem Rekurs allerdings nicht vorgelegt.
2. § 115 Abs 1 IO ordnet an, dass das Insolvenzgericht die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen darf, wenn aufgrund der Erhebungen feststeht, dass anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Insolvenzgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist.2. Paragraph 115, Absatz eins, IO ordnet an, dass das Insolvenzgericht die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen darf, wenn aufgrund der Erhebungen feststeht, dass anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Insolvenzgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist.
Die Bestimmungen, die die Fortführung, Schließung und Wiedereröffnung eines Insolvenzbetriebes regeln, stellen auf den Ausfall der Insolvenzgläubiger ab, die durch die Fortführung des Unternehmens nicht schlechter gestellt werden dürfen. Für das Insolvenzgericht besteht solange kein Anlass für die Anordnung der Unternehmensschließung, als eine Tilgung der Masseforderungen durch die aufgrund einer Unternehmensfortführung zu erzielenden Erlöse überwiegend wahrscheinlich bleibt (RS0106331; 1 Ob 2050/96v = SZ 69/170; Riel in Konecny/Schubert, InsG § 115 KO Rz 4). Bei der Beurteilung, wie wahrscheinlich die Deckung der Masseverbindlichkeiten ist, ist zu berücksichtigen, welche Mittel dem Insolvenzverwalter – sei es aufgrund von Einnahmen, von Kautionen oder von Haftungen Dritter – insgesamt zur Verfügung stehen und wie konkret die Hoffnungen sind, das Unternehmen sanieren zu können. Entgegen dem Wortlaut des § 115 Abs 1 IO („feststehen“) genügt für die Unternehmensschließung eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Verluste der Insolvenzgläubiger durch eine allfällige Unternehmensfortführung mehren würden (OLG Wien 6 R 216/19g, 6 R 171/22v ua).Die Bestimmungen, die die Fortführung, Schließung und Wiedereröffnung eines Insolvenzbetriebes regeln, stellen auf den Ausfall der Insolvenzgläubiger ab, die durch die Fortführung des Unternehmens nicht schlechter gestellt werden dürfen. Für das Insolvenzgericht besteht solange kein Anlass für die Anordnung der Unternehmensschließung, als eine Tilgung der Masseforderungen durch die aufgrund einer Unternehmensfortführung zu erzielenden Erlöse überwiegend wahrscheinlich bleibt (RS0106331; 1 Ob 2050/96v = SZ 69/170; Riel in Konecny/Schubert, InsG Paragraph 115, KO Rz 4). Bei der Beurteilung, wie wahrscheinlich die Deckung der Masseverbindlichkeiten ist, ist zu berücksichtigen, welche Mittel dem Insolvenzverwalter – sei es aufgrund von Einnahmen, von Kautionen oder von Haftungen Dritter – insgesamt zur Verfügung stehen und wie konkret die Hoffnungen sind, das Unternehmen sanieren zu können. Entgegen dem Wortlaut des Paragraph 115, Absatz eins, IO („feststehen“) genügt für die Unternehmensschließung eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Verluste der Insolvenzgläubiger durch eine allfällige Unternehmensfortführung mehren würden (OLG Wien 6 R 216/19g, 6 R 171/22v ua).
In der Regel ist die Wahrscheinlichkeit eines positiven Betriebsfortführungsergebnisses in einem zweistufigen Prüfungsverfahren zu ermitteln: Zunächst ist der Ausfall zu berechnen, den die Insolvenzgläubiger mit der Insolvenzeröffnung bereits erlitten haben („Konkursbi-lanz“). Dann ist zu prüfen, ob sich dieser durch die Fortführung erhöhen würde bzw wie wahrscheinlich eine solche Ausfallserhöhung ist. Die Erstellung einer detaillierten Fortführungserfolgsrechnung ist aber dann nicht erforderlich und das Unternehmen jedenfalls zu schließen, wenn nicht prognostizierbar ist, ob aus den Einkünften des Unternehmens überhaupt die laufenden Massekosten abgedeckt werden können, weil der Schuldner – wie hier - über keine geordnete Buchhaltung verfügt, die vom Insolvenzverwalter verlangten Abrechnungen und Belege nicht vorlegt und ihm auch sonst keine (hinreichenden) Unterlagen zur Verfügung stellt, aus denen die monatlichen Fixkosten der Fortführung inklusive der Dienstnehmerkosten verlässlich kalkuliert werden können (Mohr, IO11 § 115 IO E 28, E 29; OLG Wien 6 R 216/19g, 6 R 171/22v uva). In der Regel ist die Wahrscheinlichkeit eines positiven Betriebsfortführungsergebnisses in einem zweistufigen Prüfungsverfahren zu ermitteln: Zunächst ist der Ausfall zu berechnen, den die Insolvenzgläubiger mit der Insolvenzeröffnung bereits erlitten haben („Konkursbi-lanz“). Dann ist zu prüfen, ob sich dieser durch die Fortführung erhöhen würde bzw wie wahrscheinlich eine solche Ausfallserhöhung ist. Die Erstellung einer detaillierten Fortführungserfolgsrechnung ist aber dann nicht erforderlich und das Unternehmen jedenfalls zu schließen, wenn nicht prognostizierbar ist, ob aus den Einkünften des Unternehmens überhaupt die laufenden Massekosten abgedeckt werden können, weil der Schuldner – wie hier - über keine geordnete Buchhaltung verfügt, die vom Insolvenzverwalter verlangten Abrechnungen und Belege nicht vorlegt und ihm auch sonst keine (hinreichenden) Unterlagen zur Verfügung stellt, aus denen die monatlichen Fixkosten der Fortführung inklusive der Dienstnehmerkosten verlässlich kalkuliert werden können (Mohr, IO11 Paragraph 115, IO E 28, E 29; OLG Wien 6 R 216/19g, 6 R 171/22v uva).
Im Rechtsmittelverfahren ist für die Beurteilung der Frage, ob die Schließungsvoraussetzungen vorliegen, die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (vgl Lovrek in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4 § 114a KO Rz 85 mwN).Im Rechtsmittelverfahren ist für die Beurteilung der Frage, ob die Schließungsvoraussetzungen vorliegen, die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend vergleiche Lovrek in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4 Paragraph 114 a, KO Rz 85 mwN).
Liegt ein begründeter Schließungsantrag des Insolvenzverwalters vor und ist aufgrund dieses Berichtes eine Unternehmenssanierung wahrscheinlich nicht mehr zu erwarten, so hat das Insolvenzgericht unverzüglich die Unternehmensschließung anzuordnen (Mohr, IO11 § 115 E 1, E 3, E 5, E 19, E 20; OLG Wien 6 R 216/19g). Legt der Bericht des Insolvenzverwalters begründet und ausreichend dar, dass die Voraussetzungen für eine Unternehmensschließung gegeben sind und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die den Bericht des Insolvenzverwalters unrichtig oder zweifelhaft erscheinen lassen, so muss das Insolvenzgericht den Sachverhalt nicht weiter ermitteln (Mohr, IO11 § 114a E 5).Liegt ein begründeter Schließungsantrag des Insolvenzverwalters vor und ist aufgrund dieses Berichtes eine Unternehmenssanierung wahrscheinlich nicht mehr zu erwarten, so hat das Insolvenzgericht unverzüglich die Unternehmensschließung anzuordnen (Mohr, IO11 Paragraph 115, E 1, E 3, E 5, E 19, E 20; OLG Wien 6 R 216/19g). Legt der Bericht des Insolvenzverwalters begründet und ausreichend dar, dass die Voraussetzungen für eine Unternehmensschließung gegeben sind und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die den Bericht des Insolvenzverwalters unrichtig oder zweifelhaft erscheinen lassen, so muss das Insolvenzgericht den Sachverhalt nicht weiter ermitteln (Mohr, IO11 Paragraph 114 a, E 5).
3. Die Ausführungen der Schuldnerin im Rekurs sind nicht geeignet, Bedenken an der Einschätzung der Sanierungsverwalterin zu erwecken, der Fortbetrieb des schuldnerischen Unternehmens werde zu einer Erhöhung des Ausfalls der Insolvenzgläubiger führen. Ausreichende Grundlagen für die Beurteilung eines allfälligen Fortführungserfolges wurden von ihr auch mit dem Rekurs nicht vorgelegt. Die monatlichen Fixkosten wurden von der Schuldnerin selbst mit EUR 11.138,- angegeben. Bescheinigungsmittel dafür, dass Erlöse erzielt werden könnten, die die monatlichen Fixkosten decken, legte die Schuldnerin nicht vor. Auch die auf die Schuldnerin entfallenden behaupteten Einnahmen von EUR 212.928,- von Jänner bis Mai 2024 bescheinigte sie nicht. Der Verbleib dieses Betrages ist überhaupt unbekannt.
Bei Einnahmen von EUR 159,- seit Insolvenzeröffnung ist evident, dass die von der Schuldnerin selbst behaupteten monatlichen Fixkosten von EUR 11.138,- nicht getragen werden können und ein Unternehmensfortbetrieb zu einem offenkundigen Ausfall der Gläubiger führt.
Ist zu befürchten, dass eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens zu Verlusten und damit zu einem höheren Ausfall der Insolvenzgläubiger führen wird, könnte die Schuldnerin die Schließung nur abwenden, wenn geeignete Fortführungsgarantien vorhanden wären. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus der Aktenlage nicht. Die behaupteten Einnahmen bleiben rein hypothetisch. Das Fehlen liquider Mittel kann somit auch mit dem Rekurs nicht entkräftet werden.
4. Unabhängig davon scheitert eine Fortführung hier aber auch daran, dass der Sanierungsverwalterin keine ordnungsgemäßen Buchhaltungsunterlagen und Abrechnungen zur Verfügung stehen und sie daher über keine Möglichkeit zur Aufstellung einer positiven Fortführungsprognose verfügt. Dies macht die Schließung des Unternehmens unausweichlich.
5. Die Schließung des schuldnerischen Unternehmens erfolgte daher zu Recht, sodass dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
6. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.6. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 252, IO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.
Textnummer
EW1817European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2024:00600R00211.24D.0729.000Im RIS seit
07.03.2025Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025