RS Vwgh 2006/4/27 2004/07/0173

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch

Norm

ABGB §380;
ABGB §431;
ABGB §433;
GBG 1955 §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Derjenige, der als Eigentümer eines Grundstückes eingetragen wird, erwirbt das Grundstück nach den tatsächlich vorhandenen natürlichen Grenzen, wie es der Rechtsvorgänger besessen hat. Maßgeblich ist der Wille der Parteien bezüglich der in der Natur zu übergebenden Fläche und der Umstand, in welchem Umfang das verkaufte Grundstück tatsächlich übergeben wurde.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070173.X03

Im RIS seit

25.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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