RS Vwgh 2006/4/27 2005/07/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VVG §1 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0027 E 28. April 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für eine Vollstreckung nach den Bestimmungen des VVG ist, daß ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, daß dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und daß der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (Hinweis E 25.5.1963, 1485, 1486/62).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070137.X01

Im RIS seit

07.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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