TE OGH 2024/8/20 11Ns57/24g

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Veröffentlicht am 20.08.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. August 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1a StGB betreffend den zwischen dem Bezirksgericht Kufstein, AZ 3 U 127/24m (vormals AZ 3 U 82/24v) und dem Bezirksgericht Salzburg, AZ 29 Ns 4/24a (vormals AZ 29 U 185/24b) geführten Kompetenzkonflikt nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. August 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB betreffend den zwischen dem Bezirksgericht Kufstein, AZ 3 U 127/24m (vormals AZ 3 U 82/24v) und dem Bezirksgericht Salzburg, AZ 29 Ns 4/24a (vormals AZ 29 U 185/24b) geführten Kompetenzkonflikt nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Durchführung des Strafverfahrens gegen * G* ist das Bezirksgericht Salzburg zuständig.

Text

Gründe:

[1]       Mit im Verfahren AZ 3 U 127/24m (vormals AZ 3 U 82/24v) des Bezirksgerichts Kufstein eingebrachtem Strafantrag vom 29. April 2024, AZ 72 BAZ 467/24y (ON 4), legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck * G* ein als Vergehen der sexuellen Belästigung (und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen) nach § 218 Abs 1a StGB beurteiltes Verhalten zur Last. [1] Mit im Verfahren AZ 3 U 127/24m (vormals AZ 3 U 82/24v) des Bezirksgerichts Kufstein eingebrachtem Strafantrag vom 29. April 2024, AZ 72 BAZ 467/24y (ON 4), legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck * G* ein als Vergehen der sexuellen Belästigung (und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen) nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB beurteiltes Verhalten zur Last.

[2]       Danach hat er am 28. Jänner 2024 (ON 2 S 1: „gegen 18.30 Uhr“) im Zug von W* nach Z* in K* („zwischen S* und K* kurz vor dem deutschen Eck“ [Modifikation in ON 1 S 11]; vgl auch ON 1 S 9) * M* durch zwei gezielte und intensive Berührungen ihres Gesäßes und damit einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle mit seiner Hand in ihrer Würde verletzt. [2] Danach hat er am 28. Jänner 2024 (ON 2 S 1: „gegen 18.30 Uhr“) im Zug von W* nach Z* in K* („zwischen S* und K* kurz vor dem deutschen Eck“ [Modifikation in ON 1 S 11]; vergleiche auch ON 1 S 9) * M* durch zwei gezielte und intensive Berührungen ihres Gesäßes und damit einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle mit seiner Hand in ihrer Würde verletzt.

[3]       Das Bezirksgericht Kufstein überwies das Verfahren mit (richtig) Verfügung vom 17. Juni 2024 an das seiner Ansicht nach örtlich zuständige Bezirksgericht Salzburg (§ 38 erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0129801 [T2]; ON 1 S 13). Dabei ging es erkennbar von einer Tatbegehung im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg aus (ON 1 S 11). [3] Das Bezirksgericht Kufstein überwies das Verfahren mit (richtig) Verfügung vom 17. Juni 2024 an das seiner Ansicht nach örtlich zuständige Bezirksgericht Salzburg (Paragraph 38, erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0129801 [T2]; ON 1 S 13). Dabei ging es erkennbar von einer Tatbegehung im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg aus (ON 1 S 11).

[4]       Das Bezirksgericht Salzburg legte – nach einer zunächst nicht dem Gesetz entsprechenden „Rückabtretung“ (ON 1 S 15; siehe dazu Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 18 mwN; Bauer, WK-StPO § 450 Rz 9) – den Akt mit Verfügung vom 18. Juli 2024 gemäß § 38 letzter Satz StPO mit der Begründung, der Tatort liege fallbezogen im Ausland („jedenfalls auf deutschem Staatsgebiet“), sodass subsidiär der Ort der Betretung des Angeklagten für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich sei (§ 36 Abs 3 [zweiter Satz letzter Fall] StPO), dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor (ON 1 S 19). [4] Das Bezirksgericht Salzburg legte – nach einer zunächst nicht dem Gesetz entsprechenden „Rückabtretung“ (ON 1 S 15; siehe dazu Oshidari, WK-StPO Paragraph 38, Rz 18 mwN; Bauer, WK-StPO Paragraph 450, Rz 9) – den Akt mit Verfügung vom 18. Juli 2024 gemäß Paragraph 38, letzter Satz StPO mit der Begründung, der Tatort liege fallbezogen im Ausland („jedenfalls auf deutschem Staatsgebiet“), sodass subsidiär der Ort der Betretung des Angeklagten für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich sei (Paragraph 36, Absatz 3, [zweiter Satz letzter Fall] StPO), dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor (ON 1 S 19).

Rechtliche Beurteilung

[5]       Gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO knüpft die örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren primär an den Ort der Tatausführung und damit an den Ort der Handlung an. [5] Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO knüpft die örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren primär an den Ort der Tatausführung und damit an den Ort der Handlung an.

[6]       Wie das Bezirksgericht Kufstein zutreffend ausführte, habe der Angeklagte das inkriminierte Verhalten nach den Angaben des Opfers zwischen S* und K* „kurz vor dem deutschen Eck“ gesetzt (ON 5 S 6; [nicht nummeriert; siehe aber § 378 Abs 1 Geo]) und sei die Tatausführung nach der Aussage des Zeugen * K* „auf Höhe von S*“ erfolgt (ON 2 S 25 [ebenso wenig nummeriert]). Die Angaben der Zeugin * Q* („[zwischen] S* und K*“ [ON 2 S 31]) indizieren nichts Gegenteiliges; ebenso wenig der bloße Umstand, dass der Zug an besagtem Tag pünktlich unterwegs gewesen und sich um (exakt) 18:30 Uhr im Bereich der Überleitstelle R* auf deutschem Staatsgebiet befunden haben soll (ON 1 S 19). [6] Wie das Bezirksgericht Kufstein zutreffend ausführte, habe der Angeklagte das inkriminierte Verhalten nach den Angaben des Opfers zwischen S* und K* „kurz vor dem deutschen Eck“ gesetzt (ON 5 S 6; [nicht nummeriert; siehe aber Paragraph 378, Absatz eins, Geo]) und sei die Tatausführung nach der Aussage des Zeugen * K* „auf Höhe von S*“ erfolgt (ON 2 S 25 [ebenso wenig nummeriert]). Die Angaben der Zeugin * Q* („[zwischen] S* und K*“ [ON 2 S 31]) indizieren nichts Gegenteiliges; ebenso wenig der bloße Umstand, dass der Zug an besagtem Tag pünktlich unterwegs gewesen und sich um (exakt) 18:30 Uhr im Bereich der Überleitstelle R* auf deutschem Staatsgebiet befunden haben soll (ON 1 S 19).

[7]       Nach dem Akteninhalt (vgl zu dessen Maßgeblichkeit RIS-Justiz RS0131309 [T3]) liegen demnach ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer Tatbegehung im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg vor. Der Ort, an dem die Anzeige entgegengenommen wurde (jener des nächsten Zugaufenthalts; ON 1 S 15), ist ohne Bedeutung. [7] Nach dem Akteninhalt vergleiche zu dessen Maßgeblichkeit RIS-Justiz RS0131309 [T3]) liegen demnach ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer Tatbegehung im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg vor. Der Ort, an dem die Anzeige entgegengenommen wurde (jener des nächsten Zugaufenthalts; ON 1 S 15), ist ohne Bedeutung.

[8]       Daher kommt die Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO dem Bezirksgericht Salzburg zu. [8] Daher kommt die Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO dem Bezirksgericht Salzburg zu.

Textnummer

E142354

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00057.24G.0820.000

Im RIS seit

22.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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