TE OGH 2024/9/5 12Os70/24x

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Veröffentlicht am 05.09.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Wachter in der Maßnahmenvollzugssache des * E* über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 4. Jänner 2023, AZ 32 Bs 455/22d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]            Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Jänner 2023, AZ 32 Bs 455/22d, wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. September 2022, GZ 194 Bl 33/22w-10, und einen in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrenshilfeantrag zurück (ON 20).

Rechtliche Beurteilung

[2]            Zurückzuweisen war auch die dagegen erhobene Beschwerde des E*, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (RIS-Justiz RS0132565). [2] Zurückzuweisen war auch die dagegen erhobene Beschwerde des E*, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (Paragraph 16 a, StVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (RIS-Justiz RS0132565).

Textnummer

E142413

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00070.24X.0905.000

Im RIS seit

04.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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