Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * M* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten * B* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 26. Juli 2024, GZ 12 Hv 59/24h-97, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * M* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten * B* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 26. Juli 2024, GZ 12 Hv 59/24h-97, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bewilligt.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 26. Juli 2024, GZ 12 Hv 59/24h-97, wurde – soweit hier von Bedeutung – * B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 3 zweiter Fall SMG (C.I.), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (C.II.) sowie des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (C.III.) schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. [1] Mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 26. Juli 2024, GZ 12 Hv 59/24h-97, wurde – soweit hier von Bedeutung – * B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, zweiter Fall SMG (C.I.), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (C.II.) sowie des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (C.III.) schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Nach Entscheidungsverkündung und Rechtsmittelbelehrung gab der anwaltlich vertretene Angeklagte keine Rechtsmittelerklärung ab (ON 96, 16).
[3] Die Rechtsmittelanmeldungsfrist endete mit Ablauf des 29. Juli 2024 (§ 284 Abs 1, § 294 Abs 1 StPO). [3] Die Rechtsmittelanmeldungsfrist endete mit Ablauf des 29. Juli 2024 (Paragraph 284, Absatz eins,, Paragraph 294, Absatz eins, StPO).
[4] Mit am 30. Juli 2024 eingebrachtem Schriftsatz beantragte der Angeklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Rechtsmittelanmeldung.
Rechtliche Beurteilung
[5] Dazu bescheinigte er (Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 43 f), dass die Versäumung auf einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis, nämlich einem einmaligen Versehen einer sonst zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin seines Verteidigers beruhte (vgl ON 100 [an sich rechtzeitige Absendung einer Rechtsmittelanmeldung im elektronischen Rechtsverkehr, allerdings versehentlich in einem „Parallelverfahren“ desselben Gerichts gegen eine andere Person mit gleichem Nachnamen]; RIS-Justiz RS0101310, RS0122717 [T1]; Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 40). [5] Dazu bescheinigte er (Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 43 f), dass die Versäumung auf einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis, nämlich einem einmaligen Versehen einer sonst zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin seines Verteidigers beruhte vergleiche ON 100 [an sich rechtzeitige Absendung einer Rechtsmittelanmeldung im elektronischen Rechtsverkehr, allerdings versehentlich in einem „Parallelverfahren“ desselben Gerichts gegen eine andere Person mit gleichem Nachnamen]; RIS-Justiz RS0101310, RS0122717 [T1]; Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 40).
[6] Da die Wiedereinsetzung fristgerecht nach dem Aufhören des Hindernisses beantragt und die versäumte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe zugleich nachgeholt wurden (§ 364 Abs 1 Z 2 und 3 StPO), war spruchgemäß zu entscheiden. [6] Da die Wiedereinsetzung fristgerecht nach dem Aufhören des Hindernisses beantragt und die versäumte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe zugleich nachgeholt wurden (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO), war spruchgemäß zu entscheiden.
Textnummer
E142347European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00091.24G.0910.000Im RIS seit
30.09.2024Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024