Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in der Strafvollzugssache des * P* über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 21. Juni 2024, AZ 32 Bs 148/24k, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in der Strafvollzugssache des * P* über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 21. Juni 2024, AZ 32 Bs 148/24k, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Juni 2024, AZ 32 Bs 148/24k, wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die Beschwerde des * P* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 18. April 2024, AZ 32 Bs 64/24g, zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Zurückzuweisen war auch die dagegen als Beschwerde zu wertende Eingabe des P*, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (RIS-Justiz RS0132565). [2] Zurückzuweisen war auch die dagegen als Beschwerde zu wertende Eingabe des P*, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (Paragraph 16 a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (RIS-Justiz RS0132565).
Textnummer
E142439European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00094.24A.0910.000Im RIS seit
09.10.2024Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024