TE OGH 2024/9/10 12Os94/24a

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Veröffentlicht am 10.09.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in der Strafvollzugssache des * P* über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 21. Juni 2024, AZ 32 Bs 148/24k, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in der Strafvollzugssache des * P* über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 21. Juni 2024, AZ 32 Bs 148/24k, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Juni 2024, AZ 32 Bs 148/24k, wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die Beschwerde des * P* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 18. April 2024, AZ 32 Bs 64/24g, zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Zurückzuweisen war auch die dagegen als Beschwerde zu wertende Eingabe des P*, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (RIS-Justiz RS0132565). [2] Zurückzuweisen war auch die dagegen als Beschwerde zu wertende Eingabe des P*, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (Paragraph 16 a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (RIS-Justiz RS0132565).

Textnummer

E142439

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00094.24A.0910.000

Im RIS seit

09.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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