RS Vwgh 2006/4/27 2003/07/0096

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2003 §1 Z1 lita;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/14/0035 E 23. Oktober 1990 RS 5(hier im Zusammenhang mit vom Bf verzeichneten, aber nicht gesondert zuzusprechenden Barauslagen für Kopierkosten)

Stammrechtssatz

Hat der Bf an Schriftsatzaufwand weniger, zuzüglich der verzeichneten, aber nicht gesondert zuzusprechenden Umsatzsteuer aber mehr als den zulässigen Höchstbetrag begehrt, so gebührt ihm Aufwandersatz in der verordneten Höhe.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070096.X08

Im RIS seit

30.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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