RS Vwgh 2006/4/27 2003/16/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

E3L E17100000
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
21/03 GesmbH-Recht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

31989L0667 Gesellschaftsrecht-RL 12te;
GmbHG;
KVG 1934 §19 Abs2;
KVG 1934 §22 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Das irische Recht sieht Kapitalgesellschaften als "companies incorporated with limited liability" vor. Es handelt sich dabei um Gesellschaften, bei denen die Haftungsbeschränkung - wie auch bei den kontinentaleuropäischen Kapitalgesellschaften - auf einem festen, in Anteile zerlegten Gesellschaftskapital beruht. Diese Gesellschaften können in der Form einer public company oder einer private company in Erscheinung treten. Während sich die public company über den öffentlichen Kapitalmarkt finanziert, bringt die private company das Kapital durch einen kleinen Kreis persönlich miteinander verbundener Gesellschafter auf (vgl. dazu Behrens, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung im internationalen und europäischen Recht2, 845f). Damit eine Gesellschaft den Status einer private company erhält, muss bereits im Gesellschaftsvertrag die Anzahl der Gesellschafter mit 50 sowie die Übertragung der Gesellschaftsanteile beschränkt werden. Die Anteile (shares) an einer private company können in der Regel nicht in Form marktfähiger Wertpapiere (negotiable instruments) verbrieft werden, sondern sind allenfalls Gegenstand von Beweisurkunden (share certificates). Die Übertragung der Anteile erfolgt durch einen Abtretungsvertrag, der in eine schriftliche Urkunde aufzunehmen ist. Gegen Vorlage dieser Urkunde und des Anteilscheins ist der Übergang von der Gesellschaft (dem Sekretär) zu bestätigen. Der Übergang ist schließlich in das Verzeichnis der Anteilseigner unter Angabe ihres Anteilsbesitzes einzutragen und dem Erwerber ist - da der Gesellschafterwechsel streng genommen als Novation angesehen wird - ein neuer Anteilsschein auszustellen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, dieses Verzeichnis an ihrem Satzungssitz zur Einsichtnahme durch jedermann offen zu legen. Der private company ist es grundsätzlich verwehrt, durch öffentliche Zeichnungsangebote ihr Eigenkapital auf dem öffentlichen Kapitalmarkt zu beschaffen (vgl. Fritz, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der EU, 163, Behrens, a. a.O, 876 und 853). Ihrer Funktion nach entspricht diese Differenzierung in public companies und private companies der kontinentaleuropäischen Unterscheidung zwischen AG und GmbH. Die public company entspricht der für große Unternehmen geeigneten AG; die private company ist die funktionale Entsprechung der durch persönliche Beziehungen unter den Gesellschaftern gekennzeichnete Organisationsform der GmbH, die typischerweise für kleinere und mittlere Unternehmen gedacht ist (Behrens, a.a.O, 852). Auch im Gemeinschaftsrecht wird die private company nach irischem Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem bzw. deutschem Recht gleichgesetzt (vgl. die Zwölfte Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiete des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter 89/667/EWG, ABl. EG Nr. L 667/1989). Daraus ergibt sich, dass es sich bei der private company nach irischem Recht um eine Gesellschaft handelt, bei welcher die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist und deren Geschäftsanteile vom Handel auf dem öffentlichen Kapitalmarkt ausgeschlossen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003160110.X03

Im RIS seit

31.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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