Norm
IO §115Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Nigl, LL.M., im Konkurs über das Vermögen der A* GmbH, FN **, **, Masseverwalter Dr. B*, Rechtsanwalt in D*, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 17.7.2024, **-11, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung
Die A* GmbH (Schuldnerin) mit Sitz in ** ist seit 29.3.2017 zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Ihr Geschäftszweig lautet „Wiedergewinnung von und Handel mit Kohlenstoffen aus Altreifen und Altgummi“. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist C* D*.
Mit Beschluss vom 24.6.2024 (ON 1) eröffnete das Erstgericht nach einem Gläubigerantrag das Konkursverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte Dr. B* zum Masseverwalter.
Das Erstgericht erhob zwei aufrechte Gewerbeberechtigungen für das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent, und zwar an den Standorten **, und **.
Am 4.7.2024 erstattete der Masseverwalter einen mit einem Antrag auf Unternehmensschließung verbundenen Bericht (ON 6). Die Schuldnerin sei Eigentümerin einer Pyrolyseanlage, die sich in einer Halle in ** befinde. Diese Anlage wandle in einem thermochemischen Verfahren Altreifengranulat und Ähnliches in carbon black (40%), Öl (50%) und Gas (10%) um. Das gewonnene Gas diene auch zur Stromerzeugung für die Anlage. Sie sei bislang nur im Versuchsbetrieb gelaufen und habe auch nur dafür eine bis 11.4.2024 befristete Genehmigung gehabt. Schon mit Bescheid vom 17.8.2023 sei die Anlage von der zuständigen Behörde geschlossen worden, weil sie nicht konsensgemäß errichtet worden sei. Zudem habe die Behörde die Schuldnerin infolge des Fristablaufs für den genehmigten Versuchsbetrieb auch bereits zur Erstattung einer Stilllegungsanzeige aufgefordert.
Die Schuldnerin habe keine liquiden Mittel und keine Aufträge. Für den Betrieb der Anlage gebe es derzeit keine behördliche Genehmigung. Der monatliche Mietzins für die Halle, in der sich die Anlage befinde, betrage EUR 14.200,-. Wegen Mietzinsrückständen von über EUR 200.000,- sei ein Räumungsverfahren eingleitet worden, das mit einem Räumungsvergleich geendet habe. Derzeit seien drei Dienstnehmer bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemeldet, der Geschäftsführer C* D*, seine Ehegattin E* D* und der einzige technische KnowHow-Träger F*. Dessen Rechtsanwalt habe dem Masseverwalter mitgeteilt, dass er bereits am 17.1.2024 wegen Entgeltvorenthaltung ausgetreten und daher nicht mehr Dienstnehmer der Schuldnerin sei. Er habe die Schuldnerin auch schon im Mai 2024 geklagt. Ein Fortbetrieb komme daher nicht in Betracht bzw werde zu einer Erhöhung des Ausfalls führen, den die Gläubiger erleiden würden. Es sei nicht zu ersehen, woher die Mittel kommen sollten, um die laufenden Masseforderungen (insbesondere Gehälter und laufende Mieten) zu decken. An Sachvermögen gebe es bloß die (mit dem Vermieterpfandrecht belastete) Pyrolyseanlage, etwas Rohmaterial (Altreifengranulat) und einen PKW **, Baujahr 2013.
Die Schuldnerin sprach sich gegen die Unternehmensschließung aus (ON 8). Sie sei kein Unternehmen der Abfallwirtschaft, habe in Abstimmung mit zuständigen Stellen um die entsprechende Gewerbeberechtigung angesucht und diese erhalten. Die Anlagenbetriebsgenehmigung laut Gewerbeordnung sei vorbereitet und werde sofort eingebracht. In der Generalversammlung vom 3.6.2024 seien die notwendigen Beschlüsse zum Beitritt einer Investorengruppe als Mehrheitsgesellschafterin einstimmig beschlossen worden, der Beitritt sei aber gescheitert.
Es liege kein Beleg bezüglich des Austritts des F* vor. Seine Deutsch-Kenntnisse seien unzureichend. Seine Klage sei beeinsprucht worden. Die Schuldnerin versuche, die Investorengruppe durch einen Industriepartner zu ersetzen. Sie habe erste wirtschaftliche Unterlagen vorgelegt, die eine erfolgreiche Weiterführung darstellen. Es gebe mittlerweile ein Angebot eines Kunden. Weitere Kunden aus Österreich und Deutschland würden warten. Nachhaltig produzierte Kohlenstoff-Produkte seien national und international extrem gefragt. Nur durch einen raschen Produktionsstart, die daraus resultierenden Einnahmen und den Beitritt eines Investors könne Schaden für die Gläubiger abgewendet werden. Bis zum 10.8.2024 werde ein ordnungsgemäßer und gesicherter Sanierungsplan vorgelegt werden. Beilagen waren diesem Schreiben nicht angeschlossen.
Der Masseverwalter hielt dem entgegen (ON 10), ein rascher Produktionsstart sei nicht realistisch, es seien keine liquiden Mittel vorhanden. Eine gültige behördliche Genehmigung für den Betrieb der Pyrolyseanlage liege nicht vor. Die abfallrechtliche Genehmigung für den Versuchsbetrieb sei per 11.4.2024 abgelaufen. Schon davor sei die Anlage mit Bescheid vom 17.8.2023 mit sofortiger Wirkung geschlossen worden, weil das genehmigte Projekt nicht einmal ansatzweise umgesetzt worden sei. Ein Antrag auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO sei bislang noch nicht gestellt worden. F* sehe sich nicht mehr als Dienstnehmer der Schuldnerin, habe Aussonderungsrechte an Teilen der Anlage geltend gemacht und erklärt, die „Exklusivität des Werknutzungsrechts“ zu widerrufen. Für den Anlagestandort gebe es einen vollstreckbaren Räumungsvergleich per 31.5.2024. Der Vermieter habe ihn bereits wegen der Übergabe kontaktiert. Die Anlage dürfe derzeit nicht betrieben werden und könne daher kurzfristig nichts produziert bzw verkauft werden. Schon das (unzulässige) Hochfahren der Anlage wäre mit Kosten verbunden, für die es an liquiden Mitteln fehle. Konkrete und belastbare Unterlagen, wie das Unternehmen (ohne behördliche Genehmigung der Anlage) fortgeführt werden könne und der Fortbetrieb finanziert werden solle, würden nicht vorliegen. Es sei nicht zu ersehen, woher die Mittel kommen sollten, um die laufenden Fixkosten (Masseforderungen) zu begleichen. Allein schon die Miete und Gehälter samt Lohnabgaben würden sich auf ca EUR 19.000,- monatlich belaufen, hinzu kämen noch die Kosten für Versicherung, Steuerberatung, Energie etc. Angeschlossen waren der Schließungsbescheid vom 17.8.2023 und ein e-Mail des Rechtsanwalts des F* samt dessen Klage.
Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Erstgericht die Schließung des schuldnerischen Unternehmens an. Nach dem ausführlich begründeten Schließungsantrag des Insolvenzverwalters würden die Voraussetzungen für die Schließung des Unternehmens vorliegen. Ausgehend von laufenden monatlichen Kosten von EUR 19.000,- zuzüglich Kosten für Versicherung, Steuerberatung, Energie etc, eines geschlossenen Probebetriebes wegen Unzulänglichkeiten, unklaren Eigentumsverhältnissen betreffend Teilen der Anlage sowie dem Werknutzungsrecht und auch gewerberechtlichen Streitfragen sei eine Erhöhung des Ausfalls für die Insolvenzgläubiger durch den Fortbetrieb jedenfalls offenkundig. Die Äußerung des Geschäftsführers der Schuldnerin vermöge dem nichts entgegenzusetzen. Eine vage Aussicht auf Sanierung durch einen externen Investor sei für die Prognose des Fortbetriebes zu wenig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin mit dem erkennbaren Antrag, ihn ersatzlos aufzuheben.
Der Masseverwalter beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Schuldnerin macht darin geltend, sie habe sich zu einem erheblichen Teil mit nachrangigem Kapital (Crowd Funding und Gesellschafterdarlehen) finanziert. Im Falle einer Schließung und Verwertung sei das Kapital für alle Kleininvestoren vollständig verloren. Durch die Verarbeitung der gelagerten Gummigranulat-Mengen könne ohne zusätzlichen finanziellen Aufwand binnen 10 Tagen ein Ertrag von rund EUR 90.000,- (Zahlungsziel 8 Tage) erzielt werden. Weiteres Gummigranulat sei binnen vier Werktagen verfügbar. Aktuell könnten binnen fünf Werktagen EUR 350.000,- zur Verfügung gestellt werden und damit ein Produktionsbetrieb laut Cash-Flow-Planrechnung sichergestellt werden. Eine Fortbestehensprognose und ein Sanierungsplan seien fertiggestellt. Die angeordnete Schließung der Anlage habe auf der Annahme beruht, dass eine Betriebsgenehmigung für einen Versuchsbetrieb als Abfallbehandlungsanlage gemäß § 24 AWG 2002 notwendig sei, dies sei so nicht der Fall. Die erwähnten Unzulänglichkeiten seien behoben worden bzw würden sofort ergänzt und die fehlenden Punkte fertiggestellt werden. Unklare Eigentumsverhältnisse betreffend Teilen der Anlage würden aufgrund des „Vertrags zur Errichtung einer Anlage und Übertragung von Werknutzungsrechten“ vom 25.9.2020 nicht bestehen. F* sei Gesellschafter und technischer Leiter der Schuldnerin. Die Tätigkeit der Schuldnerin falle in den Bereich Sekundärrohstoffhandel, Recycling und Entsorgung im Maschinen- und Technologiehandel und sei ein freies Gewerbe. Durch das rasche Generieren von Erträgen und einfließendes Kapital sei eine wirtschaftlich sinnvolle Weiterführung zu erwarten.1. Die Schuldnerin macht darin geltend, sie habe sich zu einem erheblichen Teil mit nachrangigem Kapital (Crowd Funding und Gesellschafterdarlehen) finanziert. Im Falle einer Schließung und Verwertung sei das Kapital für alle Kleininvestoren vollständig verloren. Durch die Verarbeitung der gelagerten Gummigranulat-Mengen könne ohne zusätzlichen finanziellen Aufwand binnen 10 Tagen ein Ertrag von rund EUR 90.000,- (Zahlungsziel 8 Tage) erzielt werden. Weiteres Gummigranulat sei binnen vier Werktagen verfügbar. Aktuell könnten binnen fünf Werktagen EUR 350.000,- zur Verfügung gestellt werden und damit ein Produktionsbetrieb laut Cash-Flow-Planrechnung sichergestellt werden. Eine Fortbestehensprognose und ein Sanierungsplan seien fertiggestellt. Die angeordnete Schließung der Anlage habe auf der Annahme beruht, dass eine Betriebsgenehmigung für einen Versuchsbetrieb als Abfallbehandlungsanlage gemäß Paragraph 24, AWG 2002 notwendig sei, dies sei so nicht der Fall. Die erwähnten Unzulänglichkeiten seien behoben worden bzw würden sofort ergänzt und die fehlenden Punkte fertiggestellt werden. Unklare Eigentumsverhältnisse betreffend Teilen der Anlage würden aufgrund des „Vertrags zur Errichtung einer Anlage und Übertragung von Werknutzungsrechten“ vom 25.9.2020 nicht bestehen. F* sei Gesellschafter und technischer Leiter der Schuldnerin. Die Tätigkeit der Schuldnerin falle in den Bereich Sekundärrohstoffhandel, Recycling und Entsorgung im Maschinen- und Technologiehandel und sei ein freies Gewerbe. Durch das rasche Generieren von Erträgen und einfließendes Kapital sei eine wirtschaftlich sinnvolle Weiterführung zu erwarten.
Diesem Rekurs waren eine Fortbestandsprognose samt Cash-Flow-Planrechnung für 2024 und 2025 angeschlossen, ein Schreiben des Amts der Wiener Landesregierung, Bereich Umweltrecht, vom 13.10.2021, ein Auszug aus dem GISA und die Neufassung des Vertrags über die Errichtung einer Anlage und Übertragung von Werknutzungsrechten zwischen der Schuldnerin und F* vom 25.9.2020.
2. Gemäß § 115 Abs 1 IO darf das Insolvenzgericht die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen (§ 78 Abs 1 IO, § 114a Abs 2 IO), wenn auf Grund der Erhebungen feststeht, dass anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Insolvenzgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist.2. Gemäß Paragraph 115, Absatz eins, IO darf das Insolvenzgericht die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen (Paragraph 78, Absatz eins, IO, Paragraph 114 a, Absatz 2, IO), wenn auf Grund der Erhebungen feststeht, dass anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Insolvenzgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist.
Es können aber auch andere Gründe als die in § 115 IO explizit genannten die Unternehmensschließung rechtfertigen. So ist das Unternehmen zu schließen, wenn rechtliche (wie zB fehlende Gewerbeberechtigung, fehlende Berufsberechtigung, Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, mit welchem dem Schuldner die Unterlassung seiner Geschäftstätigkeit aufgetragen wurde) oder faktische Hindernisse (zB Verweigerung des Schuldners zur notwendigen Mithilfe, fehlende bzw gänzlich undurchsichtige Buchhaltungsunterlagen, wodurch ein vollkommenes Informationsdefizit besteht, das sich trotz zumutbaren Bemühungen des Insolvenzverwalters nicht beseitigen lässt, Unmöglichkeit der Fortführungsfinanzierung) der Unternehmensfortführung entgegenstehen. Selbst wenn keine Erhöhung des Ausfalls der Insolvenzgläubiger vorliegt, ist daher das Unternehmen zu schließen, wenn ausreichende liquide Mittel zur Fortführungsfinanzierung fehlen (Stapf/Steger in KLS2 § 115 IO Rz 3).Es können aber auch andere Gründe als die in Paragraph 115, IO explizit genannten die Unternehmensschließung rechtfertigen. So ist das Unternehmen zu schließen, wenn rechtliche (wie zB fehlende Gewerbeberechtigung, fehlende Berufsberechtigung, Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, mit welchem dem Schuldner die Unterlassung seiner Geschäftstätigkeit aufgetragen wurde) oder faktische Hindernisse (zB Verweigerung des Schuldners zur notwendigen Mithilfe, fehlende bzw gänzlich undurchsichtige Buchhaltungsunterlagen, wodurch ein vollkommenes Informationsdefizit besteht, das sich trotz zumutbaren Bemühungen des Insolvenzverwalters nicht beseitigen lässt, Unmöglichkeit der Fortführungsfinanzierung) der Unternehmensfortführung entgegenstehen. Selbst wenn keine Erhöhung des Ausfalls der Insolvenzgläubiger vorliegt, ist daher das Unternehmen zu schließen, wenn ausreichende liquide Mittel zur Fortführungsfinanzierung fehlen (Stapf/Steger in KLS2 Paragraph 115, IO Rz 3).
Anderes könnte jedoch dann gelten, wenn die Unternehmenssanierung zu erwarten ist. Es besteht für das Insolvenzgericht prinzipiell, so lange die Deckung der Masseforderungen durch die Fortführungserlöse überwiegend wahrscheinlich bleibt, kein Anlass zur Schließung. Bei ungenügender Deckung der Masseforderungen kommt es wesentlich darauf an, wie wahrscheinlich eine Unternehmenssanierung zu erwarten ist, weil nur die dadurch zu erwartenden Mittel die Annahme rechtfertigen, dass eine Befriedigung der Masseforderungen überwiegend wahrscheinlich ist. Eine vage Sanierungshoffnung ist nicht ausreichend. Eine überwiegende Sanierungswahrscheinlichkeit schließt die Unternehmensschließung aus, weil dann zu verneinen ist, dass eine Erhöhung des Ausfalles der Insolvenzgläubiger nur durch eine Unternehmensschließung vermeidbar ist (Stapf/Steger aaO § 115 IO Rz 4; RS0106331; 1 Ob 2050/96v = SZ 69/170; Riel in Konecny/Schubert, InsG § 115 KO Rz 4).Anderes könnte jedoch dann gelten, wenn die Unternehmenssanierung zu erwarten ist. Es besteht für das Insolvenzgericht prinzipiell, so lange die Deckung der Masseforderungen durch die Fortführungserlöse überwiegend wahrscheinlich bleibt, kein Anlass zur Schließung. Bei ungenügender Deckung der Masseforderungen kommt es wesentlich darauf an, wie wahrscheinlich eine Unternehmenssanierung zu erwarten ist, weil nur die dadurch zu erwartenden Mittel die Annahme rechtfertigen, dass eine Befriedigung der Masseforderungen überwiegend wahrscheinlich ist. Eine vage Sanierungshoffnung ist nicht ausreichend. Eine überwiegende Sanierungswahrscheinlichkeit schließt die Unternehmensschließung aus, weil dann zu verneinen ist, dass eine Erhöhung des Ausfalles der Insolvenzgläubiger nur durch eine Unternehmensschließung vermeidbar ist (Stapf/Steger aaO Paragraph 115, IO Rz 4; RS0106331; 1 Ob 2050/96v = SZ 69/170; Riel in Konecny/Schubert, InsG Paragraph 115, KO Rz 4).
Bei der Beurteilung, wie wahrscheinlich die Deckung der Masseverbindlichkeiten ist, ist zu berücksichtigen, welche Mittel dem Insolvenzverwalter – sei es aufgrund von Einnahmen, von Kautionen oder von Haftungen Dritter – insgesamt zur Verfügung stehen und wie konkret die Hoffnungen sind, das Unternehmen sanieren zu können.
3. Im Rechtsmittelverfahren ist für die Beurteilung der Frage, ob die Schließungsvoraussetzungen vorliegen, die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (vgl Lovrek in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4 § 114a KO Rz 85 mwN).3. Im Rechtsmittelverfahren ist für die Beurteilung der Frage, ob die Schließungsvoraussetzungen vorliegen, die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend vergleiche Lovrek in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4 Paragraph 114 a, KO Rz 85 mwN).
4. Legt der Bericht des Insolvenzverwalters begründet und ausreichend dar, dass die Voraussetzungen für eine Unternehmensschließung gegeben sind und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die den Bericht des Insolvenzverwalters unrichtig oder zweifelhaft erscheinen lassen, so muss das Insolvenzgericht den Sachverhalt nicht weiter ermitteln (Mohr, IO11 § 114a E 5). Ist aufgrund dieses Berichtes eine Unternehmenssanierung wahrscheinlich nicht mehr zu erwarten, so hat das Insolvenzgericht unverzüglich die Unternehmensschließung anzuordnen (Mohr, IO11 § 115 E 1, E 3, E 5, E 19, E 20; OLG Wien 6 R 216/19g).4. Legt der Bericht des Insolvenzverwalters begründet und ausreichend dar, dass die Voraussetzungen für eine Unternehmensschließung gegeben sind und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die den Bericht des Insolvenzverwalters unrichtig oder zweifelhaft erscheinen lassen, so muss das Insolvenzgericht den Sachverhalt nicht weiter ermitteln (Mohr, IO11 Paragraph 114 a, E 5). Ist aufgrund dieses Berichtes eine Unternehmenssanierung wahrscheinlich nicht mehr zu erwarten, so hat das Insolvenzgericht unverzüglich die Unternehmensschließung anzuordnen (Mohr, IO11 Paragraph 115, E 1, E 3, E 5, E 19, E 20; OLG Wien 6 R 216/19g).
5. Die Ausführungen der Schuldnerin im Rekurs sind nicht geeignet, Bedenken an der Einschätzung des Masseverwalters zu erwecken, der Fortbetrieb des schuldnerischen Unternehmens scheitere bereits am Fehlen der Mittel zur Deckung der laufenden Massekosten:
5.1. Auf dem Massekonto erliegen EUR 4.000,-. Miete und Gehälter samt Lohnabgaben belaufen sich auf ca EUR 19.000,- monatlich (exklusive Energiekosten, Steuerberater, usw).
5.2. Zur Deckung der monatlichen Fixkosten bringt die Schuldnerin vor, es könnten binnen fünf Werktagen EUR 350.000,- zur Verfügung gestellt werden, ohne dieses Vorbringen zu konkretisieren bzw zu bescheinigen.
Erst der Masseverwalter legte seiner Rekursbeantwortung ein Schreiben der G* UG mit Sitz in ** in Deutschland vom 29.7.2024 vor, wonach diese bereit sei, der Schuldnerin EUR 350.000,- zur Verfügung zu stellen. Das Geld könne innerhalb von fünf Tagen unter der Voraussetzung bereitgestellt werden, dass ein konkreter Sanierungsplan vorgelegt werde, der auch vom Insolvenzverwalter genehmigt sei.
5.3. Hinzu kommt, dass in der allgemeinen Prüfungs- und Berichtstagsatzung vom 21.8.2024 der Masseverwalter Masseunzulänglichkeit anzeigte. Die Erfüllung eines Sanierungsplanes sei – nach der Stellungnahme des Masseverwalters - nur mit Hilfe Dritter voraussichtlich möglich. Die Schuldnerin beantragte in dieser Tagsatzung die Einräumung einer Frist von 14 Tagen zur Einbringung eines Sanierungsplanantrags, wogegen sich die Gläubiger aus sprachen. Das Erstgericht wies diesen Antrag noch in der Tagsatzung ab. In der Beschlussausfertigung hielt das Erstgericht begründend fest, es würden keine verbindlichen Erklärungen von dritter Seite vorliegen, die die Erfüllung eines Sanierungsplans voraussichtlich möglich machen würden.
Soweit ersichtlich wurde ein Sanierungsplanantrag bisher nicht eingebracht.
5.4. Zum einen stellt sich die Frage, warum das Schreiben der G* UG vom 29.7.2024 in der Berichtstagsatzung am 21.8.2024 nicht vorgelegt wurde. Zum anderen ist dazu festzuhalten, dass die Zurverfügungstellung des Betrages von EUR 350.000,- von einer Bedingung, nämlich dem Vorliegen eines konkreten vom Insolvenzverwalter genehmigten Sanierungsplans, abhängig ist, deren Erfüllung bisher offen geblieben ist. Von einer verbindlichen Finanzierungszusage kann daher nicht ausgegangen werden.
5.5. Das schuldnerische Unternehmen war daher schon mangels ausreichender liquider Mittel zur Fortführungsfinanzierung zu schließen.
6. Darüber hinaus übersieht die Schuldnerin, dass sie sich bezüglich der Halle, in der sich die Produktionsanlage befindet, rechtswirksam zur Räumung bis spätestens 31.5.2024 verpflichtete (und zur Zahlung von EUR 209.867,93 an Mietrückstand, Räumungsvergleich vom 19.3.2024, Bezirksgericht Baden, **).
Dass mit der bisherigen Vermieterin eine Lösung hinsichtlich einer weiteren Nutzung der Halle bzw überhaupt ein neuer Standort für die Anlage gefunden worden wäre, behauptet die Schuldnerin nicht einmal.
Damit verfügt die Schuldnerin aber schon faktisch über keinen berechtigterweise genutzten Betriebsstandort. Darin liegt ein faktisches Hindernis für den Unternehmensfortbetrieb.
7.1. Weiters übersieht die Schuldnerin, dass das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht, mit Bescheid vom 13.2.2020 (Beilage zur Rekursbeantwortung des Masseverwalters) die abfallrechtliche Genehmigung für einen Versuchsbetrieb der Abfallbehandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle (Aufbereitungsanlage; Produktionsanlage zur Herstellung von Kohlenstoffprodukten aus Altreifenschnitzel), befristet auf zwei Jahre (ab 12.4.2022) am Standort in ** erteilte, und mit Bescheid vom 17.8.2023 (Beilage zur Stellungnahme des Masseverwalters ON 10) die sofortige Schließung dieser Anlage anordnete. Sämtliche brandschutztechnischen Maßnahmen seien entweder gar nicht umgesetzt oder nur begonnen worden, würden aber alle keine Funktion aufweisen. Das genehmigte Projekt sei nicht einmal ansatzweise umgesetzt worden. Durch den Betrieb der gegenständlichen Behandlungsanlage werde die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet.
7.2. Dem setzt die Schuldnerin lediglich entgegen, dass sie bezüglich des Erfordernisses einer Genehmigung der Anlage anderer Ansicht sei. Nichtsdestotrotz existieren die beiden Bescheide des Amts der NÖ Landesregierung. Dass diese nicht mehr aufrecht wären, behauptet die Schuldnerin nicht. Eine am 13.10.2021 in einem e-mail geäußerte Rechtsansicht des Amts der Wiener Landesregierung, Bereich Umweltrecht (Beilage zum Rekurs), ist im Hinblick auf den Betriebsstandort in Niederösterreich unbeachtlich, insbesondere auch da der Schließungsbescheid erst 2023 erging.
Auch die Mängel bei der Umsetzung der Auflagen in der Anlagengenehmigung bestreitet die Schuldnerin nicht. Vielmehr bringt sie die Behebung der erwähnten Unzulänglichkeiten vor bzw sagt die sofortige Ergänzung bzw Fertigstellung der fehlenden Punkte zu.
Auf die für den 12.8.2024 anberaumte Verhandlung samt Lokalaugenschein zur Festlegung der erforderlichen Auflassungsmaßnahmen geht die Schuldnerin überhaupt nicht ein (vgl Beilage zur Rekursbeantwortung).Auf die für den 12.8.2024 anberaumte Verhandlung samt Lokalaugenschein zur Festlegung der erforderlichen Auflassungsmaßnahmen geht die Schuldnerin überhaupt nicht ein vergleiche Beilage zur Rekursbeantwortung).
8. Zusammengefasst hat die Schuldnerin ausreichende Grundlagen für die Beurteilung eines allfälligen Fortführungserfolges auch mit dem Rekurs nicht vorgelegt. Anhaltspunkte für das Vorhandensein geeigneter Fortführungsgarantien ergeben sich aus der Aktenlage nicht. Die behaupteten Einnahmen bleiben rein hypothetisch. Das Fehlen liquider Mittel konnte somit auch mit dem Rekurs nicht entkräftet werden.
Unabhängig davon scheitert eine Fortführung hier aber auch faktisch an der fehlenden gesicherten Betriebsstätte. Dies macht die Schließung des schuldnerischen Unternehmens unausweichlich.
9. Die Schließung des schuldnerischen Unternehmens erfolgte daher zu Recht, sodass dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
10. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.10. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 252, IO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.
Textnummer
EW1988European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2024:00600R00262.24D.0919.000Im RIS seit
07.03.2025Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025