RS Vwgh 2006/4/27 2006/20/0050

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Ist in dem in der Beschwerde bezogenen Verfahren keine Berufung des Bf (mehr) anhängig, so ist die Behörde insoweit gemäß § 73 Abs. 1 AVG nicht entscheidungspflichtig, sodass es an einer Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde fehlt und der Bf zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 132 B-VG nicht berechtigt ist (Hinweis B 31. März 1993, 93/01/0035). (Hier: Die Bfrin hat schon vor Einbringung der Säumnisbeschwerde zwar nicht die Berufung, aber ihren Asylantrag zurückgezogen.)

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006200050.X01

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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