TE OGH 2024/9/26 8Ob122/23h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2024
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat MMag. Matzka als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über den Kostenbestimmungsantrag der klagenden Partei im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. September 2023, GZ 33 R 57/23d-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.676,89 EUR (darin 446,15 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Die Beklagte zog ihre Revision mit Schriftsatz vom 9. 8. 2024 zurück.

[2]            Die Bestimmung der fristgerecht verzeichneten Kosten für die Revisionsbeantwortung und für den Kostenbestimmungsantrag gründet sich auf §§ 484 Abs 3, 513 ZPO (Pimmer in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ IV/1 § 484 ZPO Rz 20; 8 Ob 49/20v). [2] Die Bestimmung der fristgerecht verzeichneten Kosten für die Revisionsbeantwortung und für den Kostenbestimmungsantrag gründet sich auf Paragraphen 484, Absatz 3, 513, ZPO (Pimmer in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ IV/1 Paragraph 484, ZPO Rz 20; 8 Ob 49/20v).

Textnummer

E142620

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00122.23H.0926.000

Im RIS seit

28.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten