TE OGH 2024/10/9 13Os79/24b

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Veröffentlicht am 09.10.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Faulhammer LL.M. (WU) in der Maßnahmenvollzugssache des * E* über das Rechtsmittel des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 21. Juni 2024, AZ 32 Bs 106/24h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat der Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 2. April 2024, GZ 190 Bl 3/24g-6, Folge und wies einen in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrenshilfeantrag des Genannten zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Mit dem gegen die Zurückweisung erhobenen Rechtsmittel war schon deshalb ebenso zu verfahren, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht entscheidet und dessen Entscheidungen daher keinem weiteren innerstaatlichen Rechtszug unterliegen (RIS-Justiz RS0132565). [2] Mit dem gegen die Zurückweisung erhobenen Rechtsmittel war schon deshalb ebenso zu verfahren, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (Paragraph 16 a, StVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht entscheidet und dessen Entscheidungen daher keinem weiteren innerstaatlichen Rechtszug unterliegen (RIS-Justiz RS0132565).

Textnummer

E142686

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00079.24B.1009.000

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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