TE OGH 2024/10/15 2Ob141/24k

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Veröffentlicht am 15.10.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 6. Juli 1961 verstorbenen A*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Enkel 1. P*, und 2. A*, beide vertreten durch GLO Gößeringer Löscher Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 25. April 2024, GZ 1 R 380/23m-110, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ihr kommt daher abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung keine erhebliche Bedeutung zu (zuletzt 2 Ob 114/24i Rz 18 mwN). Die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung, dass unter Beachtung der Feststellungen zum Willen des Erblassers und der Zweifelsregel des § 614 ABGB aF die von den Revisionsrekurswerbern angestrebte weitere fideikommissarische Bindung im Hinblick auf die von ihrer Mutter als bereits zweite Nachvermächtnisnehmerin erworbenen Liegenschaftsanteile nicht besteht, ist nicht korrekturbedürftig. [1] Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ihr kommt daher abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung keine erhebliche Bedeutung zu (zuletzt 2 Ob 114/24i Rz 18 mwN). Die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung, dass unter Beachtung der Feststellungen zum Willen des Erblassers und der Zweifelsregel des Paragraph 614, ABGB aF die von den Revisionsrekurswerbern angestrebte weitere fideikommissarische Bindung im Hinblick auf die von ihrer Mutter als bereits zweite Nachvermächtnisnehmerin erworbenen Liegenschaftsanteile nicht besteht, ist nicht korrekturbedürftig.

Textnummer

E143009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00141.24K.1015.000

Im RIS seit

11.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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