Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I*, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 2.184.505,08 EUR sA, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin * im Revisionsverfahren zu AZ *, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Hofrätin * ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt die Zahlung von Konventionalstrafen. Das Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichts bestätigt. Über die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat der * Senat zu entscheiden.
[2] Hofrätin * ist Mitglied des Senats. Sie zeigt ihre Ausgeschlossenheit an, weil ihr Ehemann die Klägerin vertritt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Ausgeschlossenheit ist begründet.
[4] Nach § 20 Abs 1 Z 2 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ua in Sachen ihrer Ehegatten ausgeschlossen. Auch ein Verwandtschaftsverhältnis des Richters zum Bevollmächtigten einer Partei hat grundsätzlich die Ausschließung des Richters im Sinne des § 20 Z 2 JN zur Folge (RS0045963). [4] Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ua in Sachen ihrer Ehegatten ausgeschlossen. Auch ein Verwandtschaftsverhältnis des Richters zum Bevollmächtigten einer Partei hat grundsätzlich die Ausschließung des Richters im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 2, JN zur Folge (RS0045963).
Textnummer
E142977European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00060.24G.1031.000Im RIS seit
08.12.2024Zuletzt aktualisiert am
08.12.2024