Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 22 Hv 11/02p des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 22 Hv 11/02p des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] § 39 Abs 1 StPO lässt die Delegierung nur im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren zu, womit die hier begehrte Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausscheidet (RIS-Justiz RS0128937, Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 1). [1] Paragraph 39, Absatz eins, StPO lässt die Delegierung nur im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren zu, womit die hier begehrte Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausscheidet (RIS-Justiz RS0128937, Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 1).
Textnummer
E142954European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00070.24V.1103.000Im RIS seit
06.12.2024Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024