TE OGH 2024/11/11 6R289/24z (6 R 290/24x)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2024
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Norm

FBG §24
  1. FBG § 24 heute
  2. FBG § 24 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. FBG § 24 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  4. FBG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. FBG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. FBG § 24 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2001

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller in der Firmenbuchsache der A* GmbH, FN **, **, wegen Eintragung einer aktuellen Geschäftsanschrift, über den Rekurs der Geschäftsführerinnen 1) B*, geboren **, ** und 2) C*, geboren **, **, gegen die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 9.9.2024, **-19, -20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben. Die angefochtenen Beschlüsse werden ersatzlos behoben.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Die A* GmbH (Gesellschaft) mit Sitz in ** und der eingetragenen Geschäftsanschrift „**“, ist zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Seit Eintragung der Gesellschaft sind die Rekurswerberinnen B* (eingetragene Anschrift: **) und C* (eingetragene Anschrift: **) jeweils selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführerinnen und die einzigen Gesellschafterinnen der Gesellschaft.

Mit Beschluss vom 5.10.2023 forderte das Erstgericht die beiden Geschäftsführerinnen auf, binnen drei Wochen die aktuelle Geschäftsanschrift und aktuelle Anschriften der beiden Geschäftsführerinnen zum Firmenbuch anzumelden. Laut Postfehlbericht (offenbar im Verfahren **; Anmerkung des Rekursgerichts) sei die Gesellschaft von der im Firmenbuch eingetragenen Anschrift verzogen (ON 1; beiden Geschäftsführerinnen am 12.10.2023 durch Hinterlegung zugestellt; nur von C*, und zwar am 23.10.2023, behoben; neuerliche Zustellung mit Fensterkuvert am 2.11.2023, ON 3).

Die Geschäftsführerin C* teilte dem Erstgericht am 30.10.2023 mit, sie bereite gerade ihren Ausstieg aus der Gesellschaft vor. B* werde den Betrieb weiterführen. Ihres Wissens nach sei die Anschrift in der ** weiterhin aufrecht.

Mit Beschluss vom 2.11.2023 forderte das Erstgericht die Geschäftsführerin C* auf, binnen vier Wochen die Änderungen im Stande der Geschäftsführerinnen und der Gesellschafterinnen zur Eintragung anzumelden (ON 2; es erging ein Postfehlbericht wegen Ortsabwesenheit). Am 29.11.2023 wurde dieser an beide Geschäftsführerinnen abgefertigt (ON 5; Übernahme durch B* am 4.12.2023; Postfehlbericht bei C* wegen Ortsabwesenheit).

Eine neuerliche Aufforderung an C* erging am 10.1.2024 und 19.2.2024 (Postfehlberichte wegen Ortsabwesenheit) und 4.3.2024 (Hinterlegung am 8.3.2024).

Mit Beschluss vom 17.4.2024 wurden beide Geschäftsführerinnen aufgefordert, binnen drei Wochen die aktuelle für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift und die aktuellen Anschriften der beiden Geschäftsführerinnen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Anmeldung zu bringen, oder binnen der selben Frist darzutun, dass diese Verpflichtung nicht bestehe. Widrigenfalls müsse jeweils eine Zwangsstrafe von EUR 350,- verhängt werden (ON 12; Zustellung an B* am 26.4.2024; Postfehlbericht wegen Ortsabwesenheit bei C*).

Am 8.5.2024 brachte die Gesellschaft, vertreten durch B* (auch „i.V.“ für C*) im elektronischen Rechtsverkehr einen Schriftsatz ein, wonach die Adresse der Gesellschaft nunmehr „**“ laute. Eine „notariell beglaubigte Sitzverlegung“ erfolge, sobald die Zusatzwidmung für das Gewerbe am Standort genehmigt sei. Die Adresse der Geschäftsführerin B* laute wie im Melderegister eingetragen „**“.

Dieser Antrag wurde vom Erstgericht zu ** behandelt. Mit Zwischenerledigung vom 13.5.2024 (ON 2 dieses Verfahrens) wurde B* aufgetragen binnen drei Wochen einen Eintragungsantrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorzulegen. Er sei von der Geschäftsführerin entweder im Original zu unterfertigen und in Papierform oder elektronisch mittels Bürgerkarte oder Handysignatur „(über justizonline.gv.at (Formular für Firmenbucheingaben) [...]. Auf justizonline.gv.at ist bei den Formularen zuerst die Auswahl "Firmenbuch & Grundbuch" zu treffen, anschließend die Auswahl "Firmenbuch" und "Allgemeine Eingabe - Firmenbuch".)“ einzubringen. Im Antrag sei konkret anzugeben, dass sich der Sitz der Gesellschaft nach wie vor in ** befinde und sich nur die Geschäftsanschrift in ** befinde. Weiters sei konkret die aktuelle Geschäftsanschrift und die aktuelle Anschrift von B* („**“) zur Eintragung anzumelden. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 22.5.2024. Die Sendung wurde behoben. Die Aufforderung wurde unter Hinweis auf die Strafandrohung vom 17.4.2024 wiederholt (**-3; Zustellung durch Hinterlegung am 27.6.2024; nicht behoben).

Am 24.6.2024 wurde die Strafandrohung neuerlich an die Geschäftsführerin C* abgefertigt (ON 16). Laut Postfehlbericht war diese bis 28.10.2024 ortsabwesend.

Am 5.7.2024 langte beim Erstgericht ein Schreiben der Gesellschaft ein, mit dem eine Nichtbetriebsmeldung der Wirtschaftskammer ** vorgelegt und um Aufschub der Bekanntgabe einer aktuellen Firmenadresse bis spätestens September bzw. zur „Einreichung der Steuerbescheide“ ersucht werde.

Mit Beschluss vom 8.7.2024 wurde die Frist für die Anmeldung der Sitzverlegung bzw. der aktuellen Geschäftsanschrift und der Anschriften der beiden Geschäftsführerinnen bis 1.9.2024 erstreckt (**-4; am 15.7.2024 durch Hinterlegung an B* zugestellt und später ausgefolgt).

Mit den angefochtenen Beschlüssen verhängte das Erstgericht über beide Geschäftsführerinnen die angedrohten Zwangsstrafen von jeweils EUR 350,- und forderte sie auf, ihrer Anmeldepflicht binnen zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses nachzukommen, widrigenfalls Zwangsstrafen von jeweils EUR 700,- verhängt würden. Die Geschäftsführerinnen seien dem mit einer Strafandrohung verbundenen gerichtlichen Auftrag, die aktuelle für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift und die aktuellen Anschriften der Geschäftsführerinnen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen anzumelden, nicht nachgekommen, weswegen gemäß § 24 FBG die Zwangsstrafen zu verhängen seien.Mit den angefochtenen Beschlüssen verhängte das Erstgericht über beide Geschäftsführerinnen die angedrohten Zwangsstrafen von jeweils EUR 350,- und forderte sie auf, ihrer Anmeldepflicht binnen zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses nachzukommen, widrigenfalls Zwangsstrafen von jeweils EUR 700,- verhängt würden. Die Geschäftsführerinnen seien dem mit einer Strafandrohung verbundenen gerichtlichen Auftrag, die aktuelle für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift und die aktuellen Anschriften der Geschäftsführerinnen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen anzumelden, nicht nachgekommen, weswegen gemäß Paragraph 24, FBG die Zwangsstrafen zu verhängen seien.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich ein Rekurs der Geschäftsführerinnen mit dem ersichtlichen Antrag auf deren ersatzlose Behebung.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

  • -Strichaufzählung
    Die Rekurswerberinnen bringen vor, ihre Steuerberaterin habe empfohlen, zuerst den Jahresabschluss beim Handelsgericht Wien einzureichen und (erst) dann die Standortverlegung (durchzuführen), damit keine falsche Zuordnung entstehe. Es sei eine Bilanzierung im August angestrebt worden. Dies habe krankheitsbedingt nicht eingehalten werden können. Deswegen sei Ende August eine Bitte um weitere Fristverlängerung der Verlegung ans Gericht geschickt worden.
  • -Strichaufzählung
    Aus zahlreichen Gesetzesstellen (§ 13 UGB, § 3 Z 4 und § 11 FBG, § 26 GmbHG) ist abzuleiten, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung über eine zustellfähige Geschäftsadresse verfügen muss. Jede Änderung der für Zustellungen an die Gesellschaft maßgeblichen Anschrift ist von den Geschäftsführern unverzüglich anzumelden (§ 26 Abs 1 GmbHG). Bei der Geschäftsanschrift muss es sich um eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG handeln; ein Postfach erfüllt diese Voraussetzung zB nicht (RS0036329 [T 2]; Stummvoll in Fasching/Konecny3 § 2 ZustG Rz 38). Die Anmeldepflicht dient dem Grundsatz der Richtigkeit des Firmenbuchs, der es im Interesse der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Unternehmern erfordert, dass die wesentlichen Rechtsverhältnisse der Unternehmer und der eingetragenen Gesellschaften vollständig und richtig im Firmenbuch wiedergegeben werden.Aus zahlreichen Gesetzesstellen (Paragraph 13, UGB, Paragraph 3, Ziffer 4 und Paragraph 11, FBG, Paragraph 26, GmbHG) ist abzuleiten, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung über eine zustellfähige Geschäftsadresse verfügen muss. Jede Änderung der für Zustellungen an die Gesellschaft maßgeblichen Anschrift ist von den Geschäftsführern unverzüglich anzumelden (Paragraph 26, Absatz eins, GmbHG). Bei der Geschäftsanschrift muss es sich um eine Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG handeln; ein Postfach erfüllt diese Voraussetzung zB nicht (RS0036329 [T 2]; Stummvoll in Fasching/Konecny3 Paragraph 2, ZustG Rz 38). Die Anmeldepflicht dient dem Grundsatz der Richtigkeit des Firmenbuchs, der es im Interesse der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Unternehmern erfordert, dass die wesentlichen Rechtsverhältnisse der Unternehmer und der eingetragenen Gesellschaften vollständig und richtig im Firmenbuch wiedergegeben werden.
    • -Strichaufzählung
      Beim ebenfalls nach § 3 Z 4 FBG einzutragenden Sitz handelt es sich bei Rechtsträgern wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung um den „statutarischen“ (satzungsmäßigen) Sitz. Er muss daher in der Satzung (dem Gesellschaftsvertrag) festgelegt werden, sodass jede Sitzverlegung eine Satzungsänderung erfordert. § 5 Abs 2 GmbHG schreibt vor, dass als Sitz der Gesellschaft der Ort zu bestimmen ist, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird (Pilgerstorfer in Artmann, UGB3 § 3 FBG Rz 13; Ratka in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 5 Rz 76 f). Damit soll verhindert werden, dass die Gesellschaft ohne Bezug zu ihrer Tätigkeit missbräuchlich einen willkürlichen Sitz wählt, zumal an die Sitzbestimmung zahlreiche Rechtsfolgen (etwa Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts, allgemeiner Gerichtsstand, Tagungsort der Generalversammlung) geknüpft sind. Daher soll ein für das Publikum erkennbarer Zusammenhang mit der tatsächlichen Organisation der Gesellschaft bestehen (6 Ob 10/10d; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 5 Rz 4). Ein Abweichen ist nur aufgrund besonderer Umstände möglich, etwa, wenn es der Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, den Ort des Betriebes, der Geschäftsleitung oder der Verwaltung als Sitz zu wählen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Voraussetzungen für die ursprüngliche Sitzwahl nachträglich wegfallen und die Gesellschaft aus besonderen, plausiblen Gründen (etwa einer besonderen „Tradition“) an ihrem Sitzort festhalten möchte, oder wenn der Sitzort in der öffentlichen Wahrnehmung stigmatisiert ist; hier wird aber ein strenger Maßstab anzulegen sein (Ratka in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 5 Rz 78; Berger in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG2 § 5 Rz 61).Beim ebenfalls nach Paragraph 3, Ziffer 4, FBG einzutragenden Sitz handelt es sich bei Rechtsträgern wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung um den „statutarischen“ (satzungsmäßigen) Sitz. Er muss daher in der Satzung (dem Gesellschaftsvertrag) festgelegt werden, sodass jede Sitzverlegung eine Satzungsänderung erfordert. Paragraph 5, Absatz 2, GmbHG schreibt vor, dass als Sitz der Gesellschaft der Ort zu bestimmen ist, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird (Pilgerstorfer in Artmann, UGB3 Paragraph 3, FBG Rz 13; Ratka in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 5, Rz 76 f). Damit soll verhindert werden, dass die Gesellschaft ohne Bezug zu ihrer Tätigkeit missbräuchlich einen willkürlichen Sitz wählt, zumal an die Sitzbestimmung zahlreiche Rechtsfolgen (etwa Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts, allgemeiner Gerichtsstand, Tagungsort der Generalversammlung) geknüpft sind. Daher soll ein für das Publikum erkennbarer Zusammenhang mit der tatsächlichen Organisation der Gesellschaft bestehen (6 Ob 10/10d; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ Paragraph 5, Rz 4). Ein Abweichen ist nur aufgrund besonderer Umstände möglich, etwa, wenn es der Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, den Ort des Betriebes, der Geschäftsleitung oder der Verwaltung als Sitz zu wählen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Voraussetzungen für die ursprüngliche Sitzwahl nachträglich wegfallen und die Gesellschaft aus besonderen, plausiblen Gründen (etwa einer besonderen „Tradition“) an ihrem Sitzort festhalten möchte, oder wenn der Sitzort in der öffentlichen Wahrnehmung stigmatisiert ist; hier wird aber ein strenger Maßstab anzulegen sein (Ratka in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 5, Rz 78; Berger in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG2 Paragraph 5, Rz 61).
    • -Strichaufzählung
      Gemäß § 3 Abs 1 Z 8 FBG sind bei allen Rechtsträgern die Namen ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art der Vertretungsbefugnis im Firmenbuch einzutragen. Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind dies die Geschäftsführer. Gemäß § 3 Abs 2 FBG sind bei der Eintragung natürlicher Personen auch deren Anschriften ersichtlich zu machen. Die Anmeldepflicht der Zustellanschrift natürlicher Personen ist mangels einer Regelung im Firmenbuchgesetz aus den Materiengesetzen abzuleiten, hier aus einer Analogie zu § 26 GmbHG und § 10 Abs 1 FBG (Zib in Zib/Dellinger, UGB § 3 FBG Rz 87 und § 7 UGB Rz 54 f).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, FBG sind bei allen Rechtsträgern die Namen ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art der Vertretungsbefugnis im Firmenbuch einzutragen. Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind dies die Geschäftsführer. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FBG sind bei der Eintragung natürlicher Personen auch deren Anschriften ersichtlich zu machen. Die Anmeldepflicht der Zustellanschrift natürlicher Personen ist mangels einer Regelung im Firmenbuchgesetz aus den Materiengesetzen abzuleiten, hier aus einer Analogie zu Paragraph 26, GmbHG und Paragraph 10, Absatz eins, FBG (Zib in Zib/Dellinger, UGB Paragraph 3, FBG Rz 87 und Paragraph 7, UGB Rz 54 f).
  • -Strichaufzählung
    § 24 Abs 1 FBG sieht vor, dass derjenige, der verpflichtet ist, eine Anmeldung zum Firmenbuch vorzunehmen, vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu EUR 3.600,- anzuhalten ist, seine Verpflichtung zu erfüllen. Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu EUR 3.600,- zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen (§ 24 Abs 2 FBG). Vor Verhängung der ersten Zwangsstrafe ist der Betroffene aufzufordern, die Verpflichtung zu erfüllen oder darzutun, dass die Verpflichtung nicht besteht, und eine konkrete Zwangsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung anzudrohen (§ 24 Abs 3 FBG).Paragraph 24, Absatz eins, FBG sieht vor, dass derjenige, der verpflichtet ist, eine Anmeldung zum Firmenbuch vorzunehmen, vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu EUR 3.600,- anzuhalten ist, seine Verpflichtung zu erfüllen. Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu EUR 3.600,- zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen (Paragraph 24, Absatz 2, FBG). Vor Verhängung der ersten Zwangsstrafe ist der Betroffene aufzufordern, die Verpflichtung zu erfüllen oder darzutun, dass die Verpflichtung nicht besteht, und eine konkrete Zwangsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung anzudrohen (Paragraph 24, Absatz 3, FBG).
    • -Strichaufzählung
      Der Verhängung einer Zwangsstrafe muss daher deren förmliche Androhung vorausgehen. Der Betroffene soll mittels stufenweisen Vorgehens zur Erfüllung seiner Anmeldungspflicht angehalten werden. Die mit der Androhung zu verbindende Aufforderung zur Anmeldung stellt die das amtswegige Zwangsstrafenverfahren einleitende Verfügung des Firmenbuchgerichts dar. Durch sie werden säumige Verpflichtete in die Lage versetzt, unter dem Eindruck der konkreten Strafsanktion entweder die umgehende Anmeldung noch zu veranlassen oder Vorbringen zu ihrer Entlastung zu erstatten. Die vorherige Androhung der Zwangsstrafe ist zwingend; wenn sie unterblieb bzw nicht wirksam zugestellt wurde, ist die Strafverhängung ersatzlos aufzuheben (Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer FBG § 24 Rz 81 ff). Gleiches hat zu gelten, wenn die Androhung der Zwangsstrafe nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 24 Abs 3 FBG entsprach (OLG Wien 6 R 381/17v, 6 R 316/19p, 6 R 128/22w, 6 R 138/22s ua). Der Verhängung einer Zwangsstrafe muss daher deren förmliche Androhung vorausgehen. Der Betroffene soll mittels stufenweisen Vorgehens zur Erfüllung seiner Anmeldungspflicht angehalten werden. Die mit der Androhung zu verbindende Aufforderung zur Anmeldung stellt die das amtswegige Zwangsstrafenverfahren einleitende Verfügung des Firmenbuchgerichts dar. Durch sie werden säumige Verpflichtete in die Lage versetzt, unter dem Eindruck der konkreten Strafsanktion entweder die umgehende Anmeldung noch zu veranlassen oder Vorbringen zu ihrer Entlastung zu erstatten. Die vorherige Androhung der Zwangsstrafe ist zwingend; wenn sie unterblieb bzw nicht wirksam zugestellt wurde, ist die Strafverhängung ersatzlos aufzuheben (Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer FBG Paragraph 24, Rz 81 ff). Gleiches hat zu gelten, wenn die Androhung der Zwangsstrafe nicht den inhaltlichen Anforderungen des Paragraph 24, Absatz 3, FBG entsprach (OLG Wien 6 R 381/17v, 6 R 316/19p, 6 R 128/22w, 6 R 138/22s ua).
    • -Strichaufzählung
      Die Pflicht zur Änderung der Geschäftsanschrift ist durch das Zwangsstrafenverfahren nach § 24 FBG durchsetzbar (6 Ob 356/97i; Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 3 Rz 7; Pilgerstorfer in Artmann, UGB³ § 3 FBG Rz 14).Die Pflicht zur Änderung der Geschäftsanschrift ist durch das Zwangsstrafenverfahren nach Paragraph 24, FBG durchsetzbar (6 Ob 356/97i; Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 3, Rz 7; Pilgerstorfer in Artmann, UGB³ Paragraph 3, FBG Rz 14).
    • -Strichaufzählung
      Gleiches gilt grundsätzlich für die Änderung der Anschriften der Geschäftsführer (Jennewein, FBG § 3 Rz 118; vgl Zib in Zib/Dellinger, UGB § 3 FBG Rz 87 und § 7 UGB Rz 54 f; OLG Wien 6 R 73/23h, 6 R 137/23w). Bei der Eintragung einer natürlichen Person ist aber ihre Anschrift auch dann einzutragen, wenn dies nicht beantragt wurde. Kann das Firmenbuchgericht die Anschrift weder der Firmenbuchanmeldung noch den sonstigen vorgelegten Urkunden entnehmen, wird es einen Verbesserungsauftrag zur Bekanntgabe der Anschrift zu erteilen haben (Pilgerstorfer in Artmann, UGB3 § 3 FBG Rz 81 und 85). Es kommt also auch eine amtswegige Eintragung in Betracht (arg: „ist . . . ersichtlich zu machen“ (Potyka in Straube/Ratka/Rauter, WK UGB4 § 3 FBG Rz 20; Jennewein, FBG § 3 Rz 120).Gleiches gilt grundsätzlich für die Änderung der Anschriften der Geschäftsführer (Jennewein, FBG Paragraph 3, Rz 118; vergleiche Zib in Zib/Dellinger, UGB Paragraph 3, FBG Rz 87 und Paragraph 7, UGB Rz 54 f; OLG Wien 6 R 73/23h, 6 R 137/23w). Bei der Eintragung einer natürlichen Person ist aber ihre Anschrift auch dann einzutragen, wenn dies nicht beantragt wurde. Kann das Firmenbuchgericht die Anschrift weder der Firmenbuchanmeldung noch den sonstigen vorgelegten Urkunden entnehmen, wird es einen Verbesserungsauftrag zur Bekanntgabe der Anschrift zu erteilen haben (Pilgerstorfer in Artmann, UGB3 Paragraph 3, FBG Rz 81 und 85). Es kommt also auch eine amtswegige Eintragung in Betracht (arg: „ist . . . ersichtlich zu machen“ (Potyka in Straube/Ratka/Rauter, WK UGB4 Paragraph 3, FBG Rz 20; Jennewein, FBG Paragraph 3, Rz 120).
    • -Strichaufzählung
      Die Eintragung der Sitzverlegung ist hier nicht Gegenstand der verhängten Zwangsstrafen, sodass auf sie nicht näher eingegangen werden muss. Soweit aus den Eingaben der Geschäftsführerin B* ersichtlich („notariell beglaubigte Sitzverlegung“) hat bislang eine derartige, in weiterer Folge der Anmeldepflicht unterliegende Satzungsänderung auch noch gar nicht stattgefunden.
  • -Strichaufzählung
    Die Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch sowie die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind in der Regel schriftlich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 11 Abs 1 UGB).Die Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch sowie die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind in der Regel schriftlich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (Paragraph 11, Absatz eins, UGB).
    • -Strichaufzählung
      § 11 FBG sieht eine vereinfachte Anmeldung (unter anderem) für die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift und die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor. Diesfalls bedarf es nicht der beglaubigten Form, sondern genügt die Unterfertigung namens des Rechtsträgers durch vertretungsbefugte Personen in der zur Vertretung notwendigen Anzahl. Die einzutragende Anschrift natürlicher Personen (§ 3 Abs 2 FBG) betrifft Organvertreter, Gesellschafter, Aufsichtsratsmitglieder etc. Sie ist von der Geschäftsanschrift des Rechtsträgers zu unterscheiden und unterfällt daher nicht per se § 11 FBG. Wohl aber handelt es sich gegebenenfalls um eine Anmeldung, die „die Mitglieder des Aufsichtsrats oder die Gesellschafter einer GmbH betrifft“. Für Anschriftsänderungen von GmbH-Gesellschaftern und Aufsichtsratsmitgliedern aller Rechtsträger reicht daher eine vereinfachte Anmeldung nach § 11 FBG (Zib in Zib/Dellinger, GroßKomm UGB § 11 FBG Rz 5). Abgesehen davon ist hier – wie bereits dargelegt (.) - auch eine amtswegige Eintragung möglich.Paragraph 11, FBG sieht eine vereinfachte Anmeldung (unter anderem) für die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift und die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor. Diesfalls bedarf es nicht der beglaubigten Form, sondern genügt die Unterfertigung namens des Rechtsträgers durch vertretungsbefugte Personen in der zur Vertretung notwendigen Anzahl. Die einzutragende Anschrift natürlicher Personen (Paragraph 3, Absatz 2, FBG) betrifft Organvertreter, Gesellschafter, Aufsichtsratsmitglieder etc. Sie ist von der Geschäftsanschrift des Rechtsträgers zu unterscheiden und unterfällt daher nicht per se Paragraph 11, FBG. Wohl aber handelt es sich gegebenenfalls um eine Anmeldung, die „die Mitglieder des Aufsichtsrats oder die Gesellschafter einer GmbH betrifft“. Für Anschriftsänderungen von GmbH-Gesellschaftern und Aufsichtsratsmitgliedern aller Rechtsträger reicht daher eine vereinfachte Anmeldung nach Paragraph 11, FBG (Zib in Zib/Dellinger, GroßKomm UGB Paragraph 11, FBG Rz 5). Abgesehen davon ist hier – wie bereits dargelegt (.) - auch eine amtswegige Eintragung möglich.
    • -Strichaufzählung
      Anmeldungen zum Firmenbuch haben gemäß § 16 Abs 1 FBG die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen. Das Gericht ist an den Antrag gebunden und darf nur das eintragen, was beantragt ist. Entspricht der Antrag nicht den gesetzlichen Vorschriften und ist der Mangel nicht nach § 17 FBG behebbar (vgl Szöky in Straube/Ratka/Rauter, WK UGB4 § 16 FBG Rz 1), ist er abzuweisen (Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, § 16 Rz 2 f). Nach den Gesetzesmaterialien (AB 23 BlgNR 18. GP 17) ist bei Anwendung dieser Bestimmung nicht übertrieben formalistisch am Wortlaut zu haften und auf § 17 FBG über die Mängelbehebung und Verbesserung sowie auf die Grundsätze des außerstreitigen Verfahrens Bedacht zu nehmen. Das Firmenbuchgericht wird daher nach Ansichten in der Literatur auch bei einem nicht völlig bestimmten Eintragungsbegehren ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens die (richtige und vollständige) Eintragung vorzunehmen haben, wenn zumindest aus dem sonstigen Inhalt der Anmeldung (zB aus der Sachverhaltsdarstellung) im Zusammenhang mit dem Antragsbegehren eindeutig zu erkennen ist, welche Eintragungen begehrt werden. Jedenfalls nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die einzutragenden Tatsachen lediglich den mit der Anmeldung vorgelegten Urkunden entnommen werden können (Pilgerstorfer in Artmann, UGB³ § 16 FBG Rz 5; Zib in Zib/Dellinger, GroßKomm UGB § 16 FBG Rz 1; Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 16 Rz 9 ff).Anmeldungen zum Firmenbuch haben gemäß Paragraph 16, Absatz eins, FBG die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen. Das Gericht ist an den Antrag gebunden und darf nur das eintragen, was beantragt ist. Entspricht der Antrag nicht den gesetzlichen Vorschriften und ist der Mangel nicht nach Paragraph 17, FBG behebbar vergleiche Szöky in Straube/Ratka/Rauter, WK UGB4 Paragraph 16, FBG Rz 1), ist er abzuweisen (Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Paragraph 16, Rz 2 f). Nach den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 23 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 17) ist bei Anwendung dieser Bestimmung nicht übertrieben formalistisch am Wortlaut zu haften und auf Paragraph 17, FBG über die Mängelbehebung und Verbesserung sowie auf die Grundsätze des außerstreitigen Verfahrens Bedacht zu nehmen. Das Firmenbuchgericht wird daher nach Ansichten in der Literatur auch bei einem nicht völlig bestimmten Eintragungsbegehren ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens die (richtige und vollständige) Eintragung vorzunehmen haben, wenn zumindest aus dem sonstigen Inhalt der Anmeldung (zB aus der Sachverhaltsdarstellung) im Zusammenhang mit dem Antragsbegehren eindeutig zu erkennen ist, welche Eintragungen begehrt werden. Jedenfalls nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die einzutragenden Tatsachen lediglich den mit der Anmeldung vorgelegten Urkunden entnommen werden können (Pilgerstorfer in Artmann, UGB³ Paragraph 16, FBG Rz 5; Zib in Zib/Dellinger, GroßKomm UGB Paragraph 16, FBG Rz 1; Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 16, Rz 9 ff).
  • -Strichaufzählung
    Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass über die Geschäftsführerin C* schon deswegen keine Zwangsstrafe verhängt werden durfte, weil ihr davor zu keinem Zeitpunkt eine förmliche Strafandrohung zugestellt werden konnte.
    • -Strichaufzählung
      Die Geschäftsführerin C* kam den – von der Zwangsstrafverhängung betroffenen - gerichtlichen Aufträgen hingegen (weitgehend) nach. Ihre neue Anschrift konnte vom Erstgericht aufgrund des Schriftsatzes vom 8.5.2024 ohne Bedenken von Amts wegen eingetragen werden, weil die darin bekanntgegebene Adresse mit der aktuellen Meldeadresse übereinstimmt. Eine weitere Durchsetzung mittels Zwangsstrafen war daher entbehrlich.
    • -Strichaufzählung
      Bei gesamthafter Würdigung dieses Schriftsatzes liegt aber auch ein hinreichend eindeutiges Eintragungsbegehren hinsichtlich der Geschäftsanschrift der Gesellschaft vor. Die Formulierung des Schriftsatzes erklärt sich daraus, dass der Geschäftsführerin ersichtlich der Unterschied zwischen einer Änderung der Geschäftsanschrift und der (satzungsmäßigen) Sitzverlegung (und allenfalls auch der faktischen Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs) nicht bewusst war. Ohne weiteres lässt sich dem Schriftsatz der einzelvertretungsbefugten Geschäftsführerin aber entnehmen, dass sie die Eintragung der Geschäftsanschrift „**“ begehrte. Auch formell stand der Behandlung der Eingabe nichts entgegen. Eine Verpflichtung zur Eingabe in strukturierter Form (§ 1 Abs 3 Z 3 ERV 2021) bestand nicht, weil die Gesellschaft bzw die Geschäftsführerin nicht zum Personenkreis nach § 89c Abs 5 GOG zählt.Bei gesamthafter Würdigung dieses Schriftsatzes liegt aber auch ein hinreichend eindeutiges Eintragungsbegehren hinsichtlich der Geschäftsanschrift der Gesellschaft vor. Die Formulierung des Schriftsatzes erklärt sich daraus, dass der Geschäftsführerin ersichtlich der Unterschied zwischen einer Änderung der Geschäftsanschrift und der (satzungsmäßigen) Sitzverlegung (und allenfalls auch der faktischen Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs) nicht bewusst war. Ohne weiteres lässt sich dem Schriftsatz der einzelvertretungsbefugten Geschäftsführerin aber entnehmen, dass sie die Eintragung der Geschäftsanschrift „**“ begehrte. Auch formell stand der Behandlung der Eingabe nichts entgegen. Eine Verpflichtung zur Eingabe in strukturierter Form (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, ERV 2021) bestand nicht, weil die Gesellschaft bzw die Geschäftsführerin nicht zum Personenkreis nach Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG zählt.
    • -Strichaufzählung
      Die tatsächlich nicht fristgerecht erfolgte – ein im Rekurs erwähnter weiterer Fristerstreckungsantrag vom 30.8.2024 ist nicht aktenkundig – Äußerung zum Unterbleiben einer Sitzverlegung ist irrelevant, weil dies nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war.
  • -Strichaufzählung
    Die Zwangsstrafe wurde daher im Ergebnis auch über B* nicht zu Recht verhängt, sodass der Rekurs insgesamt erfolgreich ist und zur Behebung des Beschlusses führt.
  • -Strichaufzählung
    Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses beruht auf § 15 Abs 1 FBG iVm §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG. Rechtsfragen im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle waren nicht zu lösen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraphen 59, Absatz eins, Ziffer 2, 62, Absatz eins, AußStrG. Rechtsfragen im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle waren nicht zu lösen.
  • -Strichaufzählung
     

Textnummer

EW2784

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2024:00600R00289.24Z.1111.000

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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