TE OGH 2024/11/26 11Os132/24g

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Veröffentlicht am 26.11.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Karnaus LL.M. (WU) als Schriftführer in der Maßnahmenvollzugssache des * P*, AZ 25 Bl 46/23d des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 17. September 2024, AZ 32 Bs 268/24g (ON 16), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 16) wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG) die Beschwerde des * P* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 16. Juli 2024, AZ 32 Bs 101/24y (ON 13), zurück. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 16) wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (Paragraph 16 a, StVG) die Beschwerde des * P* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 16. Juli 2024, AZ 32 Bs 101/24y (ON 13), zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Mit der dagegen erhobenen Beschwerde des P* vom 15. Oktober 2024 (Poststempel; ON 18) war ebenso zu verfahren, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht entscheidet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Rechtszug (RIS-Justiz RS0132565). [2] Mit der dagegen erhobenen Beschwerde des P* vom 15. Oktober 2024 (Poststempel; ON 18) war ebenso zu verfahren, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (Paragraph 16 a, StVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht entscheidet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Rechtszug (RIS-Justiz RS0132565).

Textnummer

E143056

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00132.24G.1126.000

Im RIS seit

13.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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