TE OGH 2024/12/2 24Ds6/24b

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Veröffentlicht am 02.12.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 2. Dezember 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann sowie die Rechtsanwälte Mag. Vas und Dr. Konzett als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 9. September 2024, GZ D 2024/28-10, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 2. Dezember 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann sowie die Rechtsanwälte Mag. Vas und Dr. Konzett als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 9. September 2024, GZ D 2024/28-10, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich ua aus, dass Grund zur Disziplinarbehandlung des Rechtsanwalts * vorliegt.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten.

[3]       Der Beschluss nach § 28 Abs 2 DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), ist eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete (prozessleitende) Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen die ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (RIS-Justiz RS0056988 [T1], RS0123526; Lehner in Engelhart et al, RAO11 § 28 DSt Rz 4). [3] Der Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 2, DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), ist eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete (prozessleitende) Verfügung (Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Fall StPO), gegen die ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (RIS-Justiz RS0056988 [T1], RS0123526; Lehner in Engelhart et al, RAO11 Paragraph 28, DSt Rz 4).

Textnummer

E142998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0240DS00006.24B.1202.000

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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