RS Vwgh 2006/4/28 2005/10/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §25 Abs2 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0224 E 24. Jänner 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand gebührt dann, aber auch nur dann, der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres "zu ersparen" (Hinweis E 11.11.1985, 85/10/0096, VwSlg 11935 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100158.X01

Im RIS seit

30.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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