RS Vwgh 2006/4/28 2005/05/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VVG §1 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde war nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin vor Erteilung des Bauauftrages die Möglichkeit einzuräumen, ein Baubewilligungsansuchen zu stellen bzw. eine Bauanzeige einzubringen. Selbst ein allfälliges noch nicht bescheidmäßig erledigtes entsprechendes Baubewilligungsgesuch bzw. eine noch nicht zur Kenntnis genommene Bauanzeige hätte die Erlassung des Auftrages nicht gehindert, wohl aber könnte ein solcher Auftrag während der Anhängigkeit eines derartigen Ansuchens um nachträgliche Bewilligung bzw. Kenntnisnahme einer Bauanzeige nicht vollstreckt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0279, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2005/05/0075).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050070.X04

Im RIS seit

22.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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