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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
BauRallg;Rechtssatz
Ob ein Teilbebauungsplan geändert wird, liegt im Gestaltungsspielraum der zuständigen Organe, die sich an die Anordnungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes zu halten haben. Dadurch, dass sich ein Bauvorhaben nicht auf die gesamte Fläche eines einheitlich gewidmeten Gebietes erstreckt, wird diese Widmung nicht rechtswidrig.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050296.X12Im RIS seit
08.06.2006Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012