RS Vwgh 2006/4/28 2005/05/0296

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art18 Abs2;
GdPlanungsG Krnt 1995 §24 Abs3;
GdPlanungsG Krnt 1995 §26;
GdPlanungsG Krnt 1995 §27;

Rechtssatz

Ob ein Teilbebauungsplan geändert wird, liegt im Gestaltungsspielraum der zuständigen Organe, die sich an die Anordnungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes zu halten haben. Dadurch, dass sich ein Bauvorhaben nicht auf die gesamte Fläche eines einheitlich gewidmeten Gebietes erstreckt, wird diese Widmung nicht rechtswidrig.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050296.X12

Im RIS seit

08.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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