RS Vwgh 2006/4/28 2005/05/0188

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1996 §31 Abs3;
BauO NÖ 1996 §31;
B-VG Art18 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Anordnung des § 31 NÖ BauO 1996 kann kein subjektives Recht des Eigentümers eines Gebäudes auf Zuweisung einer bestimmten Hausnummer abgeleitet werden (Hinweis E vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0263). Gleiches gilt auch für die Bezeichnung der Verkehrsflächen bzw. der Ortschaftsbezeichnung. Der Beschwerdeführer (Eigentümer des betroffenen Gebäudes) hat auch keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Hausnummernbezeichnung, wenn mit einer Verordnung des Gemeinderates im Sinne des § 31 Abs. 3 NÖ BauO 1996 die Bezeichnung von Verkehrsflächen oder die Änderung von Hausnummern erfolgt ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050188.X01

Im RIS seit

07.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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