RS Vwgh 2006/4/28 2003/10/0221

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §7 Abs1 litb idF 1991/280;
UniStEV 1997 §2 Abs2 Z5 idF 2002/II/315;
UniStG 1997 §31 Abs3;
UniStG 1997 §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf Grund des expliziten Verweises in den Materialien (588 BlgNR, 20. GP., 80) auf die Vorgängerbestimmung des § 36 Abs. 1 UniStG 1997 kann zur Auslegung des § 36 Abs. 1 UniStG 1997 auch auf die Materialien zu § 7 Abs. 1 lit. b AHStG 1966 idF BGBl. Nr. 280/1991 zurückgegriffen werden. Im Lichte der Materialien kann § 36 Abs. 1 UniStG 1997 daher dahingehend ausgelegt werden, dass als Nachweis des "Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium" jene Dokumente vorzulegen sind (vgl. § 31 Abs. 3 UniStG 1997 und § 2 Abs. 2 Z 5 UniStEVO 1997 sowie das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 98/12/0516), die nachweisen, dass der Antragsteller sämtliche Zulassungsbedingungen für ein bestimmtes Universitätsstudium im Ausstellungsland erfüllt. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass im Falle einer anderen Gliederung des Studiums der gewählten Studienrichtung im Herkunftsland unter der "besonderen Hochschulreife" die für die Fortsetzung des Studiums im Herkunftsland nach Erreichen des Bakkalaureats allenfalls erforderlichen (weiteren) Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums in Österreich zu verstehen wären.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100221.X01

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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