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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe KärntenNorm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Die im Grunde des § 7 Abs. 2 Krnt HeimG 1996 zu erlassende Verordnung (LGBl. Nr. 40/2005) ist am 1. April 2005 in Kraft getreten. Soweit die Verordnungsermächtigung eine inhaltliche Determinierung der Anforderungen an die personelle Ausstattung der Einrichtung enthält, ist die gesetzliche Umschreibung bei der Auslegung des Begriffes "ausreichende Zahl an entsprechend ausgebildetem Personal" (§ 7 Abs. 1 Krnt HeimG 1996) bzw. "erforderliches und geeignetes Personal" (§ 16 Abs. 2 lit. c Krnt HeimG 1996) heranzuziehen. Im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Ausbildung von "entsprechend ausgebildetem" bzw. "geeignetem" Personal sind auch der zweite und dritte Satz des § 7 Abs. 2 Krnt HeimG 1996 und der Tätigkeitsvorbehalt zugunsten des Gesundheits- und Krankenpflegepersonals, auf dessen gesetzliche Grundlagen in § 1 Abs. 3 Krnt HeimG 1996 verwiesen wird, in den Blick zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100274.X05Im RIS seit
25.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012