RS Vwgh 2006/4/28 2004/05/0322

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

11997E234 EG Art234;
EURallg;
VwGG §38b Abs1 idF 2004/I/089;

Rechtssatz

Vorlagepflichtige letztinstanzliche Gerichte sind autorisiert, entscheidungsrelevantes EU/EG-Recht selbst auszulegen, wenn die gestellte Frage tatsächlich bereits in einem gleich gelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist; wenn bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofes vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist, gleich in welcher Art von Verfahren sich diese Rechtsprechung gebildet hat, selbst dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind; und wenn die richtige Anwendung des EU/EG-Rechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt (Fischer/Köck/Karollus, Europarecht, Rdn 1446).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050322.X15

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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