RS Vwgh 2006/4/28 2004/05/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L70707 Theater Veranstaltung Tirol
L70717 Spielapparate Tirol
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1 idF 2001/I/059;
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 idF 2001/I/059;
VeranstaltungsG Tir 1982 §25 Abs1 Z4;
VStG §39 Abs1;

Rechtssatz

Eine abschließende Qualifikation der in dem gegenständlichen Casino gewerbsmäßig angeboten Spiele "Two Aces" und "Roulette 24" als Geschicklichkeits- oder Glücksspiele ist - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. März 2006, 2004/05/0106-0109, ausgesprochen hat - für die Anordnung einer Beschlagnahme nicht erforderlich, weil bereits der Verdacht, dass eine der beiden mit der Strafe des Verfalls bedrohten Verbotsnormen (§ 25 Abs. 1 Z. 4 Tiroler VeranstaltungsG und § 52 Abs. 1 Z. 1 Glücksspielgesetz) übertreten wurde, ausreicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050010.X01

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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