Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch DAX WUTZLHOFER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH in Oberwart, gegen die beklagte Partei D*, wegen 272.916,86 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. September 2025, GZ 11 R 137/25k-67, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 30. Juni 2025, GZ 27 Cg 37/24z-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Rekursgericht gab einem Rekurs des Beklagten gegen die Bestimmung von Dolmetschgebühren durch das Erstgericht nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der Revisionsrekurs des Beklagten ist jedenfalls unzulässig.
[3] Nach § 528 Abs 2 Z 5 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichts über die Gebühren der Sachverständigen jedenfalls unzulässig. Den Sachverständigengebühren sind jene von Dolmetschern gleichzuhalten (G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 528 ZPO Rz 62 mwN), sodass der Rechtsmittelausschluss greift. [3] Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichts über die Gebühren der Sachverständigen jedenfalls unzulässig. Den Sachverständigengebühren sind jene von Dolmetschern gleichzuhalten (G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 528, ZPO Rz 62 mwN), sodass der Rechtsmittelausschluss greift.
Textnummer
E146057European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00174.25I.1023.000Im RIS seit
28.11.2025Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025