RS Vwgh 2006/4/28 2005/05/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs4;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Soweit die Nachbarin vorbringt, die Ladung zur Bauverhandlung sei nicht rechtmäßig gewesen, ist ihr entgegen zu halten, dass sie auch dann, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, lediglich gemäß § 134 Abs. 4 BauO für Wien Einwendungen hätte erheben können. Dies hätte sie somit binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für die Erhebung der Einwendungen machen müssen. Da die Nachbarin bei der Bauverhandlung vertreten war, ist der Beginn dieser Frist spätestens mit dem Zeitpunkt der Bauverhandlung anzusetzen. Innerhalb der Frist des § 134 Abs. 4 BauO für Wien hat die Nachbarin aber keine weiteren Einwendungen als bei der Bauverhandlung erhoben. Die Berufungsbehörde ist daher zu Recht auf spätere Einwendungen der Nachbarin nicht eingegangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0044).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Beschränkungen der Abänderungsbefugnis DiversesRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050272.X01

Im RIS seit

16.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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