RS Vwgh 2006/5/3 AW 2006/04/0019

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Veröffentlicht am 03.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

GewO 1994 §77 Abs2;
UVPG 2000;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung bezüglich Bewilligung nach dem UVP-G - Die Antragsbegründung, durch das verfahrensgegenständliche Projekt (Windenergieanlagen) bestehe für den Beschwerdeführer die Gefahr "von Immissionen, die mein Leben oder meine Gesundheit gefährden bzw. erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, darüber hinaus ist durch die offenbar zu erwartende Geräuschbelästigung, den zu befürchtenden Infraschall, Eiswurf, Schattenwurf sowie die Gefahr von möglichen Flächenbränden nicht nur mein Leben und meine Gesundheit möglicherweise in Gefahr, sondern liegen auch unzumutbare Belästigungen im Sinne § 77 Abs 2 GewO 1994 vor", zeigt bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten auf. Mangels Präzisierung eines konkreten den Beschwerdeführer betreffenden Nachteils (Hinweis auf die bei Mayer, B-VG, zu § 30 VwGG wiedergegebene hg. Judikatur) - aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich im Übrigen, dass das Vorhaben noch gar nicht fertiggestellt ist - fehlt es an der für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung vorausgesetzten Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006040019.A01

Im RIS seit

11.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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