Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §77 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung bezüglich Bewilligung nach dem UVP-G - Die Antragsbegründung, durch das verfahrensgegenständliche Projekt (Windenergieanlagen) bestehe für den Beschwerdeführer die Gefahr "von Immissionen, die mein Leben oder meine Gesundheit gefährden bzw. erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, darüber hinaus ist durch die offenbar zu erwartende Geräuschbelästigung, den zu befürchtenden Infraschall, Eiswurf, Schattenwurf sowie die Gefahr von möglichen Flächenbränden nicht nur mein Leben und meine Gesundheit möglicherweise in Gefahr, sondern liegen auch unzumutbare Belästigungen im Sinne § 77 Abs 2 GewO 1994 vor", zeigt bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten auf. Mangels Präzisierung eines konkreten den Beschwerdeführer betreffenden Nachteils (Hinweis auf die bei Mayer, B-VG, zu § 30 VwGG wiedergegebene hg. Judikatur) - aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich im Übrigen, dass das Vorhaben noch gar nicht fertiggestellt ist - fehlt es an der für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung vorausgesetzten Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006040019.A01Im RIS seit
11.07.2006