RS Vwgh 2006/5/4 2006/03/0049

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Veröffentlicht am 04.05.2006
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess

Norm

JagdG Krnt 2000 §49 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs2;
JagdRallg;
MRKZP 07te Art4 Z1 idF 1998/III/030;
MRKZP 11te;
StGB §125;
StGB §126;
StGB §222;
StPO 1975 §90 Abs1;

Rechtssatz

Wiederholte oder gröbliche Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften, Missachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit oder Verletzung der Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft im Sinne des § 90 Abs 2 Krnt JagdG 2000 berechtigen auch dann zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen, wenn das pönalisierte Verhalten gleichzeitig verwaltungsbehördlich oder gerichtlich strafbar ist und zu einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Strafverfahren geführt hat. Der Unrechts- und Schuldgehalt von Vergehen gegen die Standespflichten wird nicht von einer allfälligen Bestrafung wegen §§ 125, 126 und 222 StGB vollständig erschöpft, vielmehr rechtfertigt der disziplinäre Überhang ein weiteres Strafbedürfnis, weshalb ein Verstoß gegen Art 4 Z 1 7. ZP nicht vorliegt.

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Jagdhunde Jagdschutz Jagdschutzorgan Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der Jagdvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030049.X05

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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